Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Im Grunde ist das vorsätzliche Nichtberücksichtigen von privaten Entnahmen schon eine Steuerhinterziehung und das fahrlässige Tun eine Steuerverkürzung.
In der von Ihnen geschilderten Sachlage möchte ich vom Zweiten ausgehen. Da Sie keine Unterstützung von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe zur Seite haben, KANN der Prüfer dies zu Ihren Gunsten auslegen.
Die Strafverfolgungsorgane der Finanzbehörden sind in der Regel nicht an solchen Kleinigkeiten interessiert und eröffnen nahezu in keinem solch ähnlich gelagerter Fälle ein Steuerstrafverfahren, durch Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, sondern belassen es in der Regel mit der Änderung der jeweiligen Steuerfestsetzung und Forderung von Zinsen (0,5 % pro vollen Monat), ggf. wird noch ein Strafzuschlag bis zu 25 % je nach Nachzahlungshöhe verlangt. Dies muss aber nicht geschehen.
Letztlich wird mit aller Wahrscheinlichkeit die Sache glimpflich für Sie ausgehen. Für die Zukunft sollten solche Mißgeschicke jedoch nicht mehr passieren, da Sie ja nun von der privaten Entnahme Kenntnis erlangt haben.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe mit
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Diese Antwort ist vom 11.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Guten Tag Herr Wehle,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Ich hatte noch gefragt, ob es Sinn macht, das Finanzamt VOR der Prüfung auf die falsche Buchung aufmerksam zumachen oder würde das keinen Unterschied machen? Schließlich will ich doch nicht dem Prüfer das Gefühl geben, ich würde hoffen, dass er es nicht sieht.
Vielen Dank und einen schönen Tag
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Untersched liegt darin, ob Sie vorgeben wollen, nicht gewußt zu haben, dass die Eigenentnahme aufzuführen ist und damit lediglich fahrlässig eine Steuerverkürzung begangen zu haben, oder aber ob Sie dies mit Wissen und Wollen nicht angegeben haben und nun die vorsätzliche Steuerhinterziehung durch eine strafbefreiende Selbstanzeige NOCH VOR der angekündigten Außenprüfung durch entsprechende richtigstellende Erklärung aus der Welt schaffen wollen.
Ob das im vorliegenden Rahmen sinnvoll ist, kann ich in Unkenntnis der individuellen Rahmenbedingungen nicht einschätzen und es kommt hier auch ganz entscheidend auf die individuelle Persönlichkeit des jeweiligen Prüfers an.
Bei vielen Prüfungen, sind die beauftragten Außenprüfer in ihrer Aufgabe bestärkt und beenden zufriedengestellt mit keinem weiteren größeren Aufwand die Prüfung, wenn sie etwas Kleines finden konnten, Sie darauf hinweisen konnten, dass die nicht richtig gewesen ist. Sie zeigen hier ein einsehen und versprechen und halten Besserung. Dann sind solche Geschichten schnell erledigt und vergessen. Ggf. werden so auch andere Sachverhalte gern übersehen, die wesentlich mehr Umstände nach sich ziehen würden. Es hat auch etwas mit ein wenig Glück zu tun.
Sie können also, 1.) die Erklärung richtig stellen und hoffen dass bei der Außenprüfung nicht noch mehr "versehentliche" Unrichtigkeiten auftauchen; 2.) den Prüfer VOR der Prüfung auf Ihren Fehler hinweisen, der Ihnen zwischenzeitlich gewahr wurde ode 3.) davon ausgehen, dass Sie alles richtig gemacht haben und bei der Entdeckung des/der Versäumnisse/s überrascht sein und einlenkend Besserung versprechen.
Jeder der aufgezeigten Möglichkeiten birgt ein paar Unwägbarkeiten, soweit hier aber tatsächlich nur die private Nutzung der betrieblich vollständig angesetzten Telefon- und Internetnuzung in die erklärung einbezogen wurde, wird hier sicherlich kein großes aufwendiges Verfahren eröffnet werden, egal für welche Variante Sie sich hier entscheiden.
Ich hoffe IHre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wehle in Aachen