Sehr geehrter Fragesteller,
Ja, Sie sehen das richtig. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in dem Staat besteuert, in dem die Immobilie liegt. Da Ihre Immobilie in Deutschland liegt, werden diese Einkünfte in Deutschland besteuert.
Was Ihre Renteneinkünfte betrifft, so gilt auch hier das Doppelbesteuerungsabkommen. Renten werden in der Regel in dem Staat besteuert, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat. Da Sie jedoch Ihren Erstwohnsitz in Deutschland beibehalten, werden Ihre Renteneinkünfte weiterhin in Deutschland besteuert.
Es ist jedoch zu beachten, dass Frankreich unter bestimmten Umständen eine Steuerpflicht für Personen vorsieht, die mehr als 183 Tage pro Jahr im Land verbringen. Dies könnte auf Sie zutreffen, wenn Sie beabsichtigen, mehr als die Hälfte des Jahres in Frankreich zu verbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben, dass es zutreffend sein könnte, wenn ich mehr als 183 tage p/a in Frankreich verbringe. Da das definitiv der Fall ist, wüsste ich gerne wovon es ansonsten noch abhängt, ob wir unsere Renten in Frankreich versteuern müssen, bzw. wie oder wo ich das verbindlich erfahren kann, wenn nicht bei einem Rechtsanwalt ?
Sehr geehrter Fragesteller,
die 183-Tage-Regel ist ein allgemeines Kriterium, das in vielen Doppelbesteuerungsabkommen verwendet wird, um zu bestimmen, wo eine Person steuerpflichtig ist.
Es ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Andere Faktoren können beispielsweise der Ort Ihres ständigen Wohnsitzes, der Ort Ihrer wirtschaftlichen Interessen und Ihre Staatsangehörigkeit sein.
In Ihrem speziellen Fall, da Sie Ihren Erstwohnsitz in Deutschland beibehalten und Ihre Einkünfte (sowohl Mieteinnahmen als auch Renten) aus Deutschland stammen, sollten Sie weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sein.
Um eine endgültige Klärung zu erhalten, empfehle ich Ihnen jedoch, sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt zu wenden. Sie könnten auch das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland kontaktieren, das für Fragen im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B
Rechtsanwältin