Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich befürchte, dass A die Einnahmen als sonstige Einkünfte in Form von wiederkehrenden Bezügen gem. § 22 Nr.1 S.1 EStG
versteuern müssen.
Wiederkehrende Bezüge sind Einnahmen in Geld , die keine Kaufpreisraten sind und die einer Person aufgrund eines bestimmten Verpflichtungsgrundes u.a. Vertrag oder zumindest aufgrund eines einheitlichen Entschlusses mit einer gewissen Regelmäßigkeit , wenn auch nicht immer in gleicher Höhe zufließen. (Bundesfinanzhof BStBl. 1995, 121,123).
Da A die Zahlungen aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zufließen, nicht unter die Kategorie der Einkünfte aus vermietung oder Verpachtung fallen und wohl auch keine gewerbliche Einkünfte darstellen, müssten diese Zahlungen unter die obige Definition fallen.
Diese Einkünfte werden A steuerrechtlich zugerechnet, wenn die anderen Personen diese Leistungen nicht nur aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht geleistet haben, § 22 Nr.1 S.2 EStG
. Mit anderen Worten, wenn die 5000 EUR freiwillig geleistet werden, muss A diese auch nicht versteuern. Hiergegen könnte allerdings stehen, dass zwischen A und den Personen ein dahingehender Vertrag geschlossen wurde.
Da ich aber bei meinen Recherchen keine vernüftige Definition der freiwillig begründeten Rechtspflicht gefunden haben. rate ich A die Einkünfte in der Steuerklärung auf jeden Fall anzugeben und dann gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen, wenn diese Einkünfte steuerpflichtig erfasst wurden. Im Einspruch würde ich damit argumentieren, dass die anderen Personen sich freiwillig dazu entschlossen haben, mit A den Vertrag zu schliessen.
Sollte die Finanzverwaltung allerdings mit einer plausiblen Gegenbegründung antworten -zB der Vertrag beseitigt gerade die Freiwilligkeit- dann würde ich die Sache nicht weiterverfolgen, zumal nur das Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt kostenlos ist.
2 Meines Erachtens dürfte keine Aufteilung erfolgen, da diese Zahlungen der gewerblichen Tätigkeit des A einfach nicht zuzuordnen ist, sondern nur ein Entgelt für ein Unterlassen darstellt (den Verkauf der Grundstücke an Dritte ) und nicht auf dem gewerblichen Tätigwerden basiert.
Nr.3
An der Zuordnung der Einkünfte zu § 22 EstG kann dies nichts ändern.
Allgemein gilt aber, wenn Sie Betriebsgrundstücke vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen übertragen, müssen Sie die sog stillen Reserven versteuern. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks und der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.