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Verbuchung von verschenktem Umlauf-/Anlagevermögen bei Betriebsaufgabe?

| 12. Oktober 2020 13:08 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung:
Die Firma A des Vaters erklärt die Betriebsaufgabe und verschenkt sämtliches Umlauf-/Anlagevermögen an die Firma B des Sohns.
Wie wird dies bei (Firma A+B) verbucht, und welchen Einfluss hat dies auf Bilanz/GuV?

Details:

- Ausgangssituation:
Es gibt ein Unternehmen A des Vaters und ein Unternehmen B des Sohnes.
Beide Unternehmen sind USt.-abzugsberechtigte Personenunternehmen und
bilanzieren.

Der Vater will altersbedingt das Unternehmen A schließen; es befindet sich
jedoch noch einiger Warenbestand (Umlaufvermögen) und etwas Werkzeug/Maschinen
(Anlagevermögen) in Unternehmen A.

- Bei Auflösung des Unternehmens A würde dieser Warenbestand an ihn persönlich
übergehen, und es müsste vermutlich Umsatzsteuer darauf bezahlt werden.
Dies wäre wenig sinnvoll; sinnvoller wäre es, die Waren dem Unternehmen B
des Sohnes zu übertragen.

- Hier könnte die "steuerbegünstigte Betriebsaufgabe" bzw. "steuerbegünstigte
Geschäftsveräußerung" hilfreich sein, indem das Unternehmen A die betriebliche
Tätigkeit einstellt und alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs an das
Unternehmen B verschenkt.
[entspr. Beispiel 2 unter https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/b/betriebsaufgabe/#D063017500027]

Fragen:

- Wie wird dies verbucht?

- Ist es möglich, die Bestände (Umlauf- und Anlagevermögen) ins Unternehmen B
unentgeltlich zu übernehmen, und diese dann nach und nach abzuschreiben -- so
dass dadurch die Gewinne des Unternehmens B gemindert werden?
So wie sie es auch in Unternehmen A würden, wenn Unternehmen A weitermachen
und die Waren verbrauchen würde?

Ich kann mir theoretisch mehrere Möglichkeiten vorstellen, weiß aber nicht,
was hier gilt:

1. 0€: Da die Bestände dem Unternehmen geschenkt wurden, werden diese mit
0€ in die Buchhaltung übernommen.
Dann könnten die Bestände aber nicht abgeschrieben werden, oder?

2. Buchwert: Unternehmen B übernimmt den Buchwert der Bestände in seine Buchhaltung.
Dies würde dann aber doch aus Buchführungssicht zu einer Erhöhung
der Warenbestände führen, und damit auch den Jahresüberschuss erhöhen, oder?
Oder würde es wie eine Art "Einlage" verbucht werden?

3. Neubewertung: Es wird nicht der Buchwert übernommen; stattdessen ist eine
Neubewertung notwendig, dessen Ergebniswert übernommen wird.
Hier stellen sich die gleichen Fragen wie bei (2).

4. Oder ganz anders...


Einsatz editiert am 14.10.2020 15:30:13

15. Oktober 2020 | 15:36

Antwort

von


(852)
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52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Ihre Überlegungen gehen schon in die richtige Richtung, doch Sie können nicht Alles davon gleichzeitig haben.

Ein Geschenk ist auf der einen Seite eine Vermögensverminderung und auf der Empfängerseite eine Vermögensmehrung.

Bei einer Schenkung durch den Betrieb Ihres Vaters an den Ihren möchte ich auf § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG hinweisen.
Darüber hinaus sind Geschenke entweder nicht abzugsfähig und als Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu bewerten.
Angemerkt sei an dieser Stelle noch, dass es sich um eine sog. Freigrenze handelt und bei deren Überschreitung der gesamte Betrag als Entnahme in das Betriebsergebnis einfließt. Eine Entnahme hat immer den Makel der Umsatzbesteuerung bzw. Rückführung der zuvor gezogenen Vorsteuer.

Eine andere Möglichkeit der Entnahme mit ihren anhaftenden Bewertungsschwierigkeiten ist ein Verkauf unter Anwendung eines niedrigen marktüblichen Preises bei einer Betriebsauflösung. Hier sollten Sie aber verschiedene Angebote von entsprechenden Verwertern vorhalten können. Da auch hier die Bewertung der „verkauft/verschenkten" Anlagegüter und des Umlaufvermögens aufkommen kann.

Das von Ihnen in Betracht gezogene Beispiel (smartsteuer Punkt 10.3 umsatzsteuerrechtliche Folgen) kann aber nur dann funktionieren, wenn (wie auch in dem Artikel dargestellt) dass die Wirtschaftsgüter den unternehmerischen Betrieb nicht verlassen, bezieht sich dann aber nur auf die Nichtsteuerbarkeit der Umsatzsteuer.
Der Vermögenszuwachs in Ihrem Betrieb hingegen ist stets ein Geschäftsgewinn, der der Unternehmensbesteuerung unterfallen kann.

Eine Abschreibung von geschenkten Anlagevermögen, wird angesichts der fehlenden Gegenleistung nicht möglich sein.

Eine davon abweichende Bewertung ist nach m.E. nur möglich, so diese von Ihnen in das Vermögen des Unternehmens eingebracht werden. Hier wäre der gemeine bzw. der geschätzte Wertansatz in der Buchhaltung ansetz- und entsprechend abschreibbar.

Umlaufvermögen wird nicht abgeschrieben.
So dieses mit „0,00" eingebracht wird, realisiert sich der höhere Mehrwert erst bei dessen Veräußerung oder Verbrauch über den damit erzielten Umsatz im Jahr der Veräußerung/des Verbrauchs.

Sie müssen sich also irgendwie entscheiden zwischen umsatzsteuerlich begünstigter Übertragung, die keine Abschreibung der Anlagegüter zulässt und bei Verbrauch des Umlaufvermögens zu einem ggf. höherem zu versteuernden Gewinn führt.
Oder aber der Umsatzbesteuerung bei der Entnahme im Betrieb Ihres Vaters, der Einbringung in Ihren Betrieb mit dem entsprechenden Wertansatz und der Möglichkeit der Abschreibung des Anlagevermögens (wobei sich für das Umlaufvermögen bei dieser Variante nach m.E. nichts ändert).

Ich würde hierzu raten, einmal einen Steuerberater rechnen zu lassen und aufgrund der verschiedenen Ergebnisse sich für die verschiedenen Varianten zu entscheiden. Auch im Hinblick auf das Ergebnis der Geschäftsaufgabe Ihres Vaters.


Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2020 | 10:10

Die Wirtschaftsgüter sollen den unternehmerischen Bereich nicht verlassen, es soll keine Umsatzsteuer bei der Übertragung anfallen, und es soll keine (Neu-)Bewertung der verschenkten Güter notwendig werden.

Leider wurde ich aus Ihrer Antwort nicht ganz schlau:

- Sie schreiben: "Darüber hinaus sind Geschenke entweder nicht abzugsfähig und als Entnahme aus dem Betriebsvermögen zu bewerten."
Fehlt hier der "oder"-Satzteil, oder sollte das "und" eigentlich ein "oder" sein?

- Verstehe ich Sie dann richtig, dass sich durch die Schenkung:

- der Gewinn der Firma A nicht verringert (wg. §4 Abs. 5 Nr 1 EStG ).
- das Vermögen und der Gewinn der Firma B um den geschenkten Wert erhöht;
das erhöhte Anlagevermögen aber nicht abgeschrieben werden kann?
(wg. "Der Vermögenszuwachs in Ihrem Betrieb hingegen ist stets ein Geschäftsgewinn, der der Unternehmensbesteuerung unterfallen kann." und "Eine Abschreibung von geschenkten Anlagevermögen wird ... nicht möglich sein.")

Dann wäre wohl die bessere Variante, dass der Vater die komplette Firma A dem Sohn übergibt/schenkt. Dann sollte ja keine Umsatzsteuer anfallen, die Anlagegüter weiterhin abschreibbar sein, und verbrauchter Warenbestand den Gewinn mindern. Sehe ich das richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2020 | 14:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.

Lassen Sie das „entweder" weg, dann passt der Satz, denn die Geschenke sind ja aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und dürfen die Gewinnermittlung nicht beeinflussen, so dass diese wie Entnahmen zu behandeln sind.

In der Tat wäre es die bessere Variante den kompletten Betrieb bzw. dessen Anteile (je nach Organisation) zu übertragen. Je nach Bewertung des Betriebes würden hier nur Schenkungssteuern beim Überschreiten des jeweiligen Freibetrages (400.000 Euro § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bzw. bei erhalt der Arbeitsplätze usw. keine Steuern nach §§ 13a bzw. 13b ErbStG ) entstehen.
Sie haben dann aber zwei Betriebe mit den jeweils anfallenden Organisationskosten. Das kann gut und schlecht in der individuellen Situation sein.

Umsatzsteuertechnisch ist dieses Geschäft nicht steuerbar, nur sollte es keine stillen Reserven geben, die hier zu aktivieren wären. Für Diese Vermögensteile würde die entsprechende Körperschaft-/Einkommensteuer anfallen, soweit man dieses nicht durch geschickte Konstruktionen in die Zukunft verschiebt. Aber hier schweife ich in andere Fallkonstellationen ab.

Auch eine Umwandlung der zwei bestehenden Betriebe in nur einen wäre eine andere zu berücksichtigende Möglichkeit, jedoch wird sich hieraus keine grundlegend andere Besteuerung nach dem UmwStG, als bei der Übertragung der Assets zum Nulltarif (Schenkung) ergeben.

Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen

Bewertung des Fragestellers 19. Oktober 2020 | 15:30

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Leider hat die Antwort meine sehr konkreten Fragen nur teilweise und nur schwammig beantwortet; auch meine Nachfrage wurde nur teilweise beantwortet. Zudem war die Antwort teils inkonsistent/falsch (widersprüchlich zu §6 Abs. 4 EStG), und auch nur bedingt verständlich (Satzbaufehler, keine Struktur, kommentarloser Verweis auf §).

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Oktober 2020
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Leider hat die Antwort meine sehr konkreten Fragen nur teilweise und nur schwammig beantwortet; auch meine Nachfrage wurde nur teilweise beantwortet. Zudem war die Antwort teils inkonsistent/falsch (widersprüchlich zu §6 Abs. 4 EStG), und auch nur bedingt verständlich (Satzbaufehler, keine Struktur, kommentarloser Verweis auf §).


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