Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, in Ihrer Situation ist die Anmeldung eines Kleingewerbes in der Tat die richtige und übliche Vorgehensweise. Hier ist eine strukturierte Übersicht, wie Sie steuerlich und formal mit Ihrer Nebentätigkeit umgehen sollten:
1. Gewerbeanmeldung
Da Sie:
regelmäßig tätig sind,
eine Gewinnerzielungsabsicht haben,
auf Rechnung arbeiten (also selbstständig und nicht angestellt),
keine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des §18 EStG ausführen (wie z. B. als Lehrer, Künstler, Arzt usw.),
müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
2. Vorgehen:
Anmeldung bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt
Tätigkeitsbeschreibung: z. B. „Eventhelfer / Veranstaltungsservice / Helfer bei Veranstaltungen"
3. Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG
Da Sie voraussichtlich unter 25.000 € Jahresumsatz bleiben, können Sie sich bei der Anmeldung beim Finanzamt für die Kleinunternehmerregelung entscheiden:
Vorteile:
Keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen
Keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Aber:
Sie müssen das auf der Rechnung vermerken, z. B.:
„Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
4. Einkommensteuer
Ihr Nebenverdienst zählt zum Gesamteinkommen und ist damit steuerpflichtig. Sie müssen ihn in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Formular:
Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Anlage G (Gewerbebetrieb)
Gesamteinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn → dieser wird zur Einkommensteuer herangezogen.
5. Gewerbesteuer
Sie haben als Einzelunternehmer einen Freibetrag von 24.500 € Gewinn pro Jahr -> Sie werden also keine Gewerbesteuer zahlen müssen, solange Sie darunter bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Olga Peschta
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