Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit liegt bei der Gewährung des Dienstwagens trotz der Jahreskarte für die Bahn ein entsprechend zu versteuernder Vorteil vor und zwar für die Fahrten, die er in den 8-10 Wochen vornimmt. Denn hier nutzt er ja gerade die Bahn nicht.
Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Dienstwagen voll versteuert wird.
Hierzu eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Dezember 2008:
Der dortige Kläger bekam von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen angeboten, nutzte ihn aber nur gelegentlich. Den Weg zur Arbeit legte er mit der Bahn zurück. Das Finanzamt wollte dies nicht anerkennen. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutze - sondern allein darauf, ob er ihn hierfür nutzen könne. Nach dem Bundesfinanzhof gilt diese Argumentation jedenfalls dann nicht, wenn belegt werden kann, dass üblicherweise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren wird. Dann müsse genau festgestellt werden, wie oft und für welche Strecken der Dienstwagen de facto genutzt wurde (Az.: VI R 52/07
).
Daraus ergibt sich, dass der geldwerte Vorteil für die Tage gilt, die tatsächlich mit dem Dienstwagen zurückgelegt werden. Dies ist auch folgerichtig, da dann die Bahn oder der ÖPNV nicht genutzt werden kann, also durch den Arbeitnehmer hier doppelte Werbungskosten entstehen würden.
In einem andere Urteil hat der Bundesfinanzhof dargelegt, dass bei nur teilweiser Nutzung der Bahn und teilweiser Nutzung der Strecke mit dem Dienstwagen an einem Tag, lediglich der mittels Pkw zurückgelegte Teil besteuert werden darf. (Az.: VI R 68/05
). Auch dies spricht für die o.g. Auslegung.
Der Fahrtweg zur Arbeit ist sodann anteilig hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung anzugeben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Bei weiteren Recherchen hierzu (aufgrund Ihrer genannten Az) bin ich auch auf dies hier gestoßen:
BFH-Urteil vom 25.5.2000 (VI R 195/98
) BStBl. 2000 II S. 690
Hier wird grundsätzlich ein Dienstwagen von der Steuer befreit; wäre dies nicht auch hier anzuwenden?
Immerhin mach man Rufbereitschaft ja nicht "zum Privatvergnügen", sondern um den reibungslosen Betrieb von "Was-Auch-Immer" FÜR den Arbeitgeber sicher zu stellen.
Es ist schon einzusehen, dass, wenn der Mitarbeiter eine Jahreskarte UND den Dienstwagen hat, dies nicht doppelt als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, wie Sie schreiben. Aber gar nicht, obwohl im tatsächlich Kosten entstehen (auch wenn die Bahn nicht genutzt wird) kann ja auch nicht sein.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die von Ihnen zitierte Entscheidung lässt sich auf den vorliegenden Fall eingeschränkt übertragen. Es geht hier ausschließlich darum, ob ein geldwerter Vorteil, als eine Art Arbeitslohn vorliegt. Dies hat das Gericht zutreffend verneint. Sofern ein ähnlicher Zeitraum bei Ihren Dienstfahrten vorliegt, können Sie sich hierauf ohne weiteres berufen.
Dies würde dann auf Ihre erste Frage zutreffen, wo Sie dann den geldwerten Vorteil nicht angeben müssten.
Hinsichtlich der zweiten Frage würde dann aber auch eine Privatnutzung nicht für den Weg zur Arbeit angerechnet werden, diese würde nur dann in Frage kommen, wenn tatsächlich ein geldwerter Vorteil vorliegt. Ansonsten würden Sie hier den Vorteil des (kostenlosen) Dienstwagens nutzen und anderweitig nochmals die Ihnen nicht entstandenen Kosten dem Staat auferlegen. Nur, wenn es sich um einen Firmenwagen, der auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht und pauschal versteuert wird (1%-Regel, s. §9 Abs. 1 Punkt 4 EStG), dann kann die Pendlerpauschale angesetzt werden.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Abend.