Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt Variante B.). Alle Einkünfte sind nach § 2 Abs. 1 EStG
steuerpflichtig und zusammen zu rechnen. Vermeintlich im Internet bestehende "Sonderregelungen" bzgl. eines Minijobs gelten nur für einen "Nebenjob" im (weiteren) Angesteltenverhältnis.
Sofern das Finanzamt die Tätigkeit als Sprachlehrer als freiberufliche Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 anerkennt (wovon ich ausgehe), wird keine weitere Steuerpflicht ausgelöst. Die Umsatzsteuer wird über die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
"neutralisiert".
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
Königstraße 35
70173 Stuttgart
Tel: 0711/7586610
Web: https://www.dr-traub.legal
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das bedeutet also, dass ich mit einer Nachzahlungsforderung des Finanzamts rechnen muss, nachdem meine EÜR eingegangen und bearbeitet worden ist?
Wie könnte man am besten die Summe ermitteln, die nachzuzahlen ist? Ich würde monatlich immer etwas zur Seite legen, um die Nachforderung begleichen zu können. Ich habe Formeln für die Ermittlung der Einkommenssteuer gefunden und entsprechend Variante B) angewandt: Ich habe den Einkommenssteuersatz für ein Jahresgehalt von (1.800 EUR Brutto + 300 EUR Brutto) x 12 = 25.200 EUR errechnet und dann von diesem die bereits über meinen Arbeitgeber gezahlten Steuern abgezogen. Ist die Differenz dann die Summe, die ich ans Finanzamt nachzahlen müsste?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, Sie müssen aller Voraussicht nach mit einer Nachzahlung rechnen.
Ich bitte zu beachten, dass die Nachfragefunktion nur der Verständnisklärung dient und keine weiteren Fragestellungen - wie vorliegend - zulässt.
Ja, die Steuerzahlung bzw. zumindest der Steuertarif kann so ermittelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
Rechtsanwalt