Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Die Bestellung eines Wohnrechtes stellt die Zuwendung einer Schenkung unter Lebenden dar gem. § 7
I Nr. 1 Erbschaftssteuergesetz.
Damit würde hier eine Schenkungssteuer anfallen.
Die Schenkung wäre gem. § 30 I, II ErbStG
innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis durch Erwerber und Schenker anzuzeigen.
Bei erfolgter notarieller Beurkundung des Wohnrechts ist dies als Anzeige der Schenkung ausreichend.
30. März 2009
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14:04
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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