Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Eine Unterbringung Ihres Vaters in einem Heim wirkt sich nicht unmittelbar auf die Grundschuld aus.
Da Ihr Vater einschließlich des in Höhe des Verkehrswertes vollständig belasteten Grundstücks keine Vermögenswerte mehr besitzt, werden die Pflegekosten für das Heim zunächst vom Sozialamt übernommen, soweit die Rente Ihres Vaters hierfür nicht ausreicht und soweit die Pflegekasse hierfür nicht aufkommen muss.
Das Grundstück stellt wegen der Belastung kein verwertbares Vermögen dar, das Ihr Vater gemäß §§ 2 Abs. 1, 90 Abs. 1 SGB XII einsetzen müsste.
Jedoch sind Sie (und auch Ihr Bruder) vorrangig gegenüber dem Sozialhilfeträger verpflichtet, da eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Kinder nach § 1603 BGB besteht.
Den Unterhaltsanspruch kann die Behörde gegen Sie geltend machen, weil dieser in voller Höhe der geleisteten Zahlungen auf die Behörde übergeht, siehe § 94 Abs. 1 SGB XII (gesetzlicher Forderungsübergang).
Auch insofern ist zunächst Ihr Einkommen maßgeblich, allerdings ist Ihnen ein Mindestselbstbehalt gegenüber den Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle von € 1.400 zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens für das unterhaltspflichtige Kind selbst, sowie gegebenenfalls weiterer € 1.050 für den Ehegatten und weiterer 150 % des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle für jedes eigene Kind.
Wenn Sie weniger verdienen, ist grundsätzlich auch Ihr Vermögen zu verwerten. Dabei muss Ihnen ein Betrag verbleiben, der den monatlichen Fehlbetrag der Einkünfte ausgleicht. Es darf so viel Vermögen vorhanden sein, wie nötig ist, um bis zum Lebensende die unzureichenden Einkünfte monatlich auf den Mindestselbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle aufzustocken.
Im Übrigen ist das Schonvermögen nicht einheitlich geregelt. Der Bundesgerichtshof ist in einer Entscheidung vom 30.08.2006 - Az. XII ZR 98/04 - von einem Schonvermögen in Höhe von € 100.000 ausgegangen.
Wenn Sie unter den eben genannten Voraussetzungen Ihr Vermögen antasten müssen, können Sie zwar grundsätzlich in Ansehung der Grundschuld verpflichtet werden. Jedoch müssten hierzu wohl zwangsläufig auch das Grundstück verwertet werden. Dem können Sie sich wiederum gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII widersetzen, wenn das Hausgrundstück von Ihnen selbst oder von nahen Angehörigen genutzt wird und eine angemessene Größe hat.
2.
Nach Ihren Angaben wird im Todesfall Ihres Vaters vermutlich kein aktiver Nachlass vorhanden sein. Dementsprechend wird Ihr Bruder wirtschaftlich gesehen leer ausgehen, während Sie weiterhin aus der Grundschuld (gegen die Erbengemeinschaft) vorgehen können. Die Grundschuld ist auch nicht unmittelbar anhängig von dem Bestand der gesicherten Forderung (anders als bei einer Hypothek, siehe §§ 1113, 1191, 1192 BGB.
Aber auch soweit noch ein verteilbarer Nachlass vorhanden ist, können Sie gegenüber hrem Bruder Augleich nach § 2057a BGB für die geleistete Pflege sowie für die Instandhaltung der Immobilie verlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt