Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Es wird in Ihrem Fall letztendlich egal sein, denn es wird ohnehin eine Steuererklärung abzugeben sein. Denn wenn die Ehefrau mehr als 410 € an Leistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG
unterliegen, ordnet § 46 Abs. 2 Nr. 1
2. Alt. EStG an die Pflichtveranlagung.
Bei der Wahl III/V, wenn beide Ehepaare Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit erzielt haben, ist auch eine Steuererklärung abzugeben.
Das heißt, dass die tatsächliche Steuerlast erst nach Erhalt des zu erlassenden Bescheides festgestellt wird, unabhängig davon, welche Steuerklasse zunächst beantragt wurde. Denn die einbehaltene Lohnsteuer stellt in dem Fall nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Einkommensteuer vor.
Da Nachzahlungen aufgrund dieser Gründe nicht zu verzinsen sind, wäre es vielleicht ratsam, trotz Nachzahlungsmöglichkeit, die Klasse III zu wählen.
Die genauere Steuerlast kann ein Steuerberater anhand konkreter Einkommensnachweise ermitteln.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
3. Februar 2011
|
23:47
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht