Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist es möglich, auch nach dem Tod Ihres Ehemannes die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen. Dies gilt sowohl für das Todesjahr als auch für die davor liegenden, steuerlich aber noch nicht abgeschlossenen Zeiträume.
Bitte beachten Sie jedoch, dass der Erbe oder die Erben dieser Zusammenveranlagung zustimmen müssen. Haben alle als Erben in Frage kommenden Personen - so wie hier vorliegend - das Erbe ausgeschlagen, ist eine Erbenzustimmung nicht möglich und Sie müssen dementsprechend die Einzelveranlagung wählen.
Zwar geht die Angelegenheit nicht ohne Erben zuende, allerdings wird in Fällen, in denen kein Verwandter die Erbschaft annimmt, das Bundesland Erbe, in dem Ihr Mann verstorben ist.
Die öffentliche Hand wird einer Zusammenveranlagung aber kaum zustimmen. Letztlich ist dies auch in Ihrem Interesse, da Sie ansonsten über die Steuererklärung indirekt doch wieder das Unternehmen Ihres Mannes abwickeln müssten, wozu Sie nach der Erbausschlagung jedoch weder berechtigt noch verpflichtet sind.
Die Getrenntveranlagung wird für Sie daher die sauberste Lösung sein. Bitte beachten Sie, dass diese Ersteinschätzung zu Ihrer Lage den Gang zu einem Steuerberater nicht ersetzen kann. Die Entscheifung darüber, ob Sie die Erklärung lieber alleine ablegen möchten, kann ich Ihnen natürlich nicht abnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin