Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Leider höre ich solche Beschwerden regelmäßig. Anders als bei einem Steuerberater, welchen Sie im Rahmen eines Werkvertrags individuell mit der Erstellung einer Steuererklärung beauftragen und dort auch Fristen individuell vereinbaren können, besteht die Problematik bei Lohnsteuerhilfevereinen darin, dass Sie keine konkrete Leistung beauftragen, sondern Sie im Rahmen der Mitgliedschaft eine Art "kostenlosen Service" bekommen, der beinhaltet, dass die Steuererklärung termingerecht erstellt wird. Die Forderung nach einer zügigen Bearbeitung dürfte deshalb oftmals ins Leere laufen und Schadenersatzansprüche erst dann bestehen, wenn auch tatsächlich ein Schaden in Form von Verspätungszuschlägen oder Zinsen entstanden ist.
Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurden die Fristen für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten sind auf den 31.08.2021 verlängert, sodass der Lohnsteuerhilfeverein noch einzige Zeit zur Verfügung hat, Ihre Steuererklärung fristgerecht und ohne Schaden für Sie zu bearbeiten. Den Verein darauf hinzuweisen, schadet aber in keinem Fall.
Wenn Sie so lange nicht warten wollen, müssten Sie wahrscheinlich einen Steuerberater beauftragen, wenn sich der Verein querstellt. Das ist unbefriedigend, lässt sich rechtlich aber leider nicht beanstanden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Krämer
Lindenallee 35A
55590 Meisenheim am Glan
Tel: 01702047283
E-Mail:
Danke für die sehr hilfreiche und kompetente Antwort. Ich muss leider doch noch mal nachfragen.
Die Steuerhilfe erwähnte auch den 31.8.21 als letzte Frist, allerdings in Verbindung mit besonderen Begründungen, wobei man mir aber die Antwort, welche Gründe das sind, schuldig blieb. Wenn ich Sie richtig verstehe, könnte ich also zumindest bis Ende August ohne Weiteres noch mit dem Steuergeld arbeiten und erst Ende August versteuern, auch ohne besondere Antragstellung?
Verstehe ich Sie richtig dass ich, wenn Fristen überschritten werden ein Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein habe, sowohl für Verzugsstrafen als auch für einen Ersatzmann (neuer Steuerberater)? Können Sie mir sagen, was dieser laut Gebührenordnung etwa kosten würde?
Wir reden von einer Renten- Bruttoauszahlung von etwa 460.000 € in 2019.
Würde meine Rechtsschutzversicherung diesen Fall voraussichtlich abdecken, wenn ich gegen die Steuerhilfe vorgehen muss?
Wenn die Steuerhilfe die Fristen überzieht, mache ich mich dann strafbar, weil ich meine Steuererklärung nicht abgegeben habe, oder reichten meine vielen Mails and die Steuerhilfe als Nachweis, dass ich mich redlich bemüht habe, alles richtig zu machen, und die Schuld bei der Steuerberatung liegt?
Nochmals herzlichen Dank, ich schätze Ihre Antwort wirklich sehr angesichts dieses Dschungels steuerberaterlicher Inkompetenz. Sollte ich juristisch gegen die Steuerhilfe vorgehen müssen, so haben Sie auf jeden Fall mein Vertrauen und mein Mandat :-)
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Steuerhilfe erwähnte auch den 31.8.21 als letzte Frist, allerdings in Verbindung mit besonderen Begründungen, wobei man mir aber die Antwort, welche Gründe das sind, schuldig blieb. Wenn ich Sie richtig verstehe, könnte ich also zumindest bis Ende August ohne Weiteres noch mit dem Steuergeld arbeiten und erst Ende August versteuern, auch ohne besondere Antragstellung?
Sie haben vollkommen Recht. Es gibt hier eine Zweiteilung. Die First wurde allgemein bis 31.3.2021 verlängert und kann auf Antrag bis 31.08.2021 verlängert werden. Bei diesem Antrag ist jedoch nur glaubhaft zu machen, dass der Berater unverschuldet nicht in der Lage war die Steuererklärung zu fertigen. Ich gehe deshalb davon aus, dass einem solchen Antrag problemlos stattgegeben wird. Tätigwerden muss hier jedoch der Lohnsteuerhilfeverein.
Verstehe ich Sie richtig dass ich, wenn Fristen überschritten werden ein Recht auf Schadenersatz gegenüber dem Lohnsteuerhilfeverein habe, sowohl für Verzugsstrafen als auch für einen Ersatzmann (neuer Steuerberater)? Können Sie mir sagen, was dieser laut Gebührenordnung etwa kosten würde?
Wir reden von einer Renten- Bruttoauszahlung von etwa 460.000 € in 2019.
Ja, aus der Mitgliedschaft in diesem Verein haben Sie das Recht, dass Ihre Steuererklärung gefertigt wird. Geschieht dies fehlerhaft oder verspätet und entsteht Ihnen hieraus ein Schaden, hat der Verein diese zu ersetzen. Sollte ein solcher Schaden anwaltlich/gerichtlich durchgesetzt werden müssen, so zahlt dies regelmäßig auch die Rechtsschutzversicherung. Hinsichtlich der Kosten würde ich mich gesondert per E-Mail an Sie wenden.
Wenn die Steuerhilfe die Fristen überzieht, mache ich mich dann strafbar, weil ich meine Steuererklärung nicht abgegeben habe, oder reichten meine vielen Mails and die Steuerhilfe als Nachweis, dass ich mich redlich bemüht habe, alles richtig zu machen, und die Schuld bei der Steuerberatung liegt?
Eine Strafbarkeit haben Sie bei geringfügiger Fristüberschreitung nicht zu befürchten. In strafrechtlich relevante Sphären gelangen Sie hier nur, wenn dies über deutlich längere Zeiträume geschieht.