Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führt zu dem Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter. Ohne diese Fähigkeit ist eine Zulassung als Steuerberater leider unmöglich.
Kurz: Mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fünf Monaten können Sie nicht Steuerberater werden.
Allerdings dauert dieser Verlust gemäß § 45 StGB
üblicherweise nur fünf Jahre ab Urteil, d.h. Sie haben aufgrund Zeitablauf wieder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Strafe ist daher nicht mehr beachtlich.
Allerdings sollten Sie das Urteil überprüfen, ob das Gericht Ihnen die Fähigkeit nicht für längere Zeit aberkannt hat.
Hilfreich ist auch stets eine Nachfrage diekt bei der örtlichen Steuerberaterkammer.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte meine Antwort kurz ergänzen:
Die oben genannte Folge tritt bei strafrechtlichen Verurteilungen ein, soweit keine Jugendstrafe ausgesprochen wird.
Da Sie zu einer Jugendstrafe verurteilt wurden, ist Ihnen Ihre Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nie aberkannt worden.
Die Jugendstrafe steht damit der Zulassung als Steuerberater nicht im Wege.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt