Sehr geehrter Fragesteller,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sie werden hier keinen Schadenersatz vom Steuerberater fordern können.
Gemäß § 280 BGB
haftet der Steuerberater dem Mandanten dann, wenn er einen Vermögensschaden im Rechtssinne verursacht hätte. Von einem Schaden spricht man dann, wenn ein Fehler des Steuerberaters ursächlich dafür war, dass der Mandant in der Bilanz vermögensmäßig schlechter steht als bei einer fehlerfreien Leistung des Steuerberaters.
Das war hier aber gerade nicht so. Der Steuerberater hat zwar die Pauschale für Begräbniskosten angesetzt, diese aber (zu Recht, dazu mehr unten) nicht bekommen. Wenn er fehlerfrei gearbeitet und die Pauschale gar nicht erst verlangt hätte, dann stünden Sie jetzt finanziell exakt so da wie mit dem Fehler des Steuerberaters. Sprich die Fehlleistung war nicht ursächlich dafür, dass Sie Geld verloren haben.
Eine schlechtere „Kosten Nutzen Relation" ist dabei kein Grund für Schadenersatz. Der Steuerberater verdient sein Honorar dadurch, dass er auftragsgemäß die Erbschaftsteuererklärung erstellt und einreicht. Wie einfach oder schwierig das im konkreten Falle ist spielt In Hinsicht auf einen Schaden des Mandanten keine Rolle.
Abgesehen davon ist die Ansicht des Finanzamts richtig: Zivilrechtlich hat gemäß § 1968 BGB
der Erbe die Begräbniskosten zu tragen, nicht aber ein Vermächtnisnehmer. Außerdem waren diese Kosten ja hier vom Vermächtnis abzuziehen, so das die Eltern als Erben diese Kosten begleichen können. Dementsprechend kann ein Vermächtnisnehmer in keinem Fall Begräbniskosten steuerlich abziehen, ob nun als Pauschale oder konkret nachgewiesen.
Anders wäre der Fall unter Umständen dann zu beurteilen, wenn der Steuerberater auch schon gestaltend bei der Erstellung des Testaments tätig gewesen wäre. Dazu gibt der Sachverhalt allerdings nicht genug her. Unter Umständen lässt sich an der Höhe der Rechnung noch etwas machen. Dazu müsste man aber diese Rechnung ganz konkret vor sich haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 08.02.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
08.02.2019 | 14:50
Eine kurze Ergänzung noch:
Um die Erbschaftssteuererklärung wären Sie auch ohne Steuerberater nicht herumgekommen. Der Erhalt des Vermächtnisses ist so oder so anzeigepflichtig beim Finanzamt. Dieses hätte Sie dann aufgrund der Überschreitung des Freibetrages in jedem Falle zu einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Dass man diese hier auch ohne Steuerberater mit gleichem Ergebnis hätte hinbekommen können mag sein. Das ändert aber am Honoraranspruch erst einmal nichts.