Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Neben den schwierigen und langwierigen Wegen der Klage auf Herausgabe, da kein Honorar mehr offen ist welches tatsächlich geschuldet ist oder der Argumentation dass dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben in diesem Einzelfall ist(siehe hierzu Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.12.2004 Az. 23 U 36/04
) gibt es noch die beiden einfachen folgenden Wege.
2. Sie können die Gebühren mit dem Hinweis: Unter dem Vorbehalt der Rückforderung" an den Steuerberater überweisen, dieser ist dann zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet, parallel hierzu wird dann gerichtlich geklärt werden, ob die Gebührenforderung korrekt war, anderenfalls muss der Steuerberater die zuviel einbezahlten Gebühren erstatten.
3.Um ein Insolvenzrisiko des Steuerberaters zu vermeiden, kann das Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters auch durch Sicherheitsleistung erfolgen gem. §273 BGB
.Die Arten der Sicherheitsleistung sind in §232 BGB
beschrieben, je nach Höhe der Gebühren und des tatsächlichen Risikos, dass der Steuerberater insolvent geht ist hiervon abzuraten auf Grund der Komplexität und des Aufwandes.
4. Möglicherweise lässt sich der Steuerberater auch auf eine vertragliche Abrede ein, dass ein dritter, bspw. ein Anwalt den Geldbetrag auf seinem Anderkonto verwahrt bis die Streitigkeit um die Gebühren geklärt ist.
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