Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Nein.
Trennungsunterhalt bzw. auch andere Unterhaltsleistungen sind beim Unterhaltsberechtigten nur dann als sonstige Einkünfte i.S. de. § 22 EStG
zu versteuern, wenn sie beim Geber als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden können.
In der Regel sind sie nicht steuerpflichtig, insbesondere nicht wenn die Anlage U nicht unterschrieben wurde und ein Realsplitting nicht durchgeführt wird.
Unterhalt wird auch nicht zum Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV
gerechnet.
2)
Tatsächlich endet die Familienversicherung bereits bei Trennung, wenn danach zu hohe Einkünfte vorliegen. Zu hohe Einkünfte liegen vor, wenn die Summe von 405 € überschritten ist (one Minijob). Insofern überschreiten Sie alleinig durch den Unterhaltsbezug diese Grenze. Sie haben sich danach freiwillig zu versichern.
(Im Rahmen eines Realsplittings können Sie vom Ehepartner verlangen, dass dieser Sie von Nachteilen wegen der Beitragspflicht befreit).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Herzlichen Dank für ihre schnelle Antwort. Zu Frage 2) möchte ich ergänzend wissen, ob ich mich dann rückwirkend vom Beginn der Trennung an krankenversichern muss oder ob es reicht, wenn ich mich umgehend selber versichere.
Vielen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie müssen sich ab dem Moment freiwillig versichern, ab dem Sie den Unterhalt bekommen haben.
Sie sollten hier kurzfristig Kontakt mit der Krankenversicherung aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte meine Antwort zu Frage 2 nachfolgend und nach erneuter Recherche korrigieren.
Wird kein Realsplitting durchgeführt, so ist der Unterhalt beim Empfänger kein Einkommen, welches im Rahmen der Krankenversicherung berücksichtigt würde, vgl. Sie hierzu § 22 Nr. 1 S. 2 EStG
.
Sie können also ohne Probleme die Familienversicherung beibehalten. Anderes gilt tatsächlich dann, wenn ein Realsplitting durchgeführt wird.
Bitte entschuldigen Sie die zunächst verwirrende Antwort.
Bei weiteren Fragen können Sie mich kontaktieren über meine E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Türk
Rechtsanwältin