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Steuer: 2. Verkauf eines erstmal vermieteten und dann selbstgenutzten Ferienhauses

13. März 2023 13:20 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
A-Ich habe 2021 ein kleines Ferienhaus A mit meinem Partner gekauft und privat gelegenheitlich eigengenutzt. Zweitwohnsitz wurde ab Mitte 2021 erklaert.
2022 bin ich schwanger geworden und wir haben die Entscheidung getroffen das Ferienhaus zu verkaufen, um die Schwangerschaft und die Einrichtung fuer das Baby zu finanzieren (ich bin selbstaendig).
Das Haus A wurde in Januar 2023 verkauft und der Veräußerungsgewinn laut Gesetz nicht versteuert. Bundesfinanzhof (Az.: IX R 37/16).

B- Parallel davon: hatte ich 2019 ein Ferienhaus B im Rahmen meiner selbstaendigen Aktivitaet erworben, renoviert und ab dem Sommer 2019 vermietet.
2020 und 2021 waren u.a. mit Corona schwierig und dann ebenso leider 2022, so dass trotz Riesenaufwand die Schlussrechnung von 2022 negativ war.
Ich habe mich dementsprechend Ende 2022 dazu entschieden, mit der Vermietung aufzuhoeren und das Haus in 2023 noch gelegenheitlich privat zu geniessen, allerdings es danach zu verkaufen. Die volle Kinderziehung und der grosse Aufwand, ein Haus in der Natur in Stand zu halten, sind nicht kompatibel.
Das Haus B wurde als Zweitwohnsitz mitte Dezember 2022 erklaert (Umzug von Ferienhaus A nach Ferienhaus B) und wird voraussichtlich Anfang 2024 veraeussert.

1. Ich moechte erfahren, ob die folgende Ausnahmeregel auch fuer das Haus B definitiv gilt : wenn ich mein Urlaubsdomizil im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor selbst nutze, dann muss ich keine Spekulationssteuer bezahlen. Auch wenn der Verkauf vom Haus B unter der Spekulationsfrist von zehn Jahren liegt. Auch wenn das Haus B vermietet wurde.
2. Oder da ich das Ferienhaus A in 2022 veraeussert habe, koennte der 2. Verkauf vom Haus B unter einem anderen Licht vom Finanzamt und vom Gericht betrachtet werden ? Ggf, aus welchem Grund ?
3. Zahlen diese 2 Verkaeufe zu der 3-Objekte-Grenze obwohl sie offensichtlich nicht gekauft wurden um verkauft zu werden? Ggf wie sind die 5 Jahre genau berechnet?

Hier sind Quellen https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/private-veraeusserungsgeschaefte-nach-23-estg-bei-verkauf-a-begriff-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken_idesk_PI25844_HI14187461.html
https://www.vlh.de/wohnen-vermieten/eigentum/ferienhaus-verkaufen-gewinn-versteuern-das-muessen-sie-wissen.html

Danke im Voraus,
Mit freundlichen Gruessen.
P.M.

13. März 2023 | 14:16

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,




aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.


zu 1.)
Dies ist korrekt, wenn Sie im Jahr der Veräußerung und in den beiden davorliegenden Jahren das Haus selbst genutzt haben, ist die Veräußerung steuerfrei.


zu 2.)
Da es sich hier um die 2. Veräußerung einer Immobilie handelt, wird das FA nur aufgrund der Anzahl noch keinen gewerblichen Grundstückshandel annehmen.


zu 3.)
Wenn Sie eine weitere Immobilie veräußern, wird das FA diese beiden Verkäufe grundsätzlich nicht für die Bestimmung der 3-Objekt-Grenze hinzurechnen. Zwar beträgt der Abstand zwischen Veräußerung und Erwerb weniger als 5 Jahre, Sie haben die Objekte aber selbst genutzt.


Dennoch empfehle ich vor einem eventuellem Verkauf einer dritten Immobilie eine verbindliche Auskunft einzuholen, wenn Sie sich im Nachgang mit dem FA streiten müssen, wird dieser Streit wesentlich teurer als die verbindliche Auskunft.






Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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