Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Grundsätzlich genießt auch das Recht am eigenen Namen als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Schutz. Dritte dürfen also den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Allerdings ist dieses Recht auf Informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos. Der einzelne hat keine umfassende und uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten. Denn diese stellen sich als Teil der sozialen Realität dar und können somit nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden. Also müssen Einschränkungen hingenommen werden, wenn und soweit insbesondere die Grenze des zumutbaren noch gewahrt ist.
Eine Veröffentlichung derTodesanzeige im Internet könnte vorliegend auch nach Paragraph 29 BDSG zulässig sein. Danach können nämlich auch personenbezogene Daten veröffentlicht werden, sofern diese Daten aus öffentlich zugängigen Quellen, also insbesondere aus Zeitungen, ersichtlich sind.
Auch handelt es sich bei den dort genannten Daten um wertneutrale Daten ohne einen werdenden Bezug zur Persönlichkeit. Damit stellen sich Todesanzeigen als sozial adäquat dar.
Somit dürfte im Ergebnis gegen die Zeitung keine besondere Anspruchsgrundlage gegeben sein. Auch wenn dieser gegenüber ausgesagt sein sollte, dass eine Veröffentlichung im Internet nicht erfolgen soll, so könnte doch auch durch Dritte eine Einstellung ins Internet erfolgen.
Nach einer Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass sich aus der Veröffentlichung im Internet keine Unterlassensansprüche ihrerseits ergeben. Es handelt sich um wertneutrale Daten die aufgrund ihrer Sozialadäquanz (Todesanzeige) nicht dazu geeignet sind ihre Persönlichkeitsrechte zu verletzen.
Gleiches gilt für etwaige ich in Betracht zu ziehen der Ansprüche gegen ihre Mutter. Es ist voraussichtlich keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wenn sozial adäquat die Nennung Ihres Namens bei der Todesanzeige erfolgt. Dies ist wertneutral und dürfte sich auch nicht auf ein Bewerbungsverfahren auswirken.
Ich weise darauf hin, dass sie Beantwortung ihrer Frage lediglich eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen soll. Dies ersetzt somit keine umfassende und detaillierte Rechtsberatung.
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