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Sterbeanzeige im Internet veröffentlicht

25. August 2015 12:32 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dennis Meivogel

Es handelt sich um folgende Situation:

Mein Vater ist 2013 verstorben, meine Mutter hat eine Sterbeanzeige bei der örtlichen Zeitung aufgegeben, jedoch ohne Zugeständnis einer Veröffentlichung für das Internet.

In dieser Anzeige bin ich mit meinem Vor- und Nachnamen genannt und nicht mit meinem Geburtsnamen.

Nun habe ich letzte Woche meinen Namen gegoogelt und bin auf die Todesanzeige meines Vater gestoßen. Die Anzeige wurde auf dem Partnerportal veröffentlicht. Zur Erinnerung: mein Vater hat einen anderen Nachnamen als ich. Das heißt es muss mein Name verschlagwortet worden sein.

Ich habe diese Anzeige dann bei dem Portal moniert, daraufhin wurde die Anzeige sofort gelöscht, obwohl ich nicht die ursprüngliche Auftraggeberin war, sondern lediglich auf der Todesanzeige genannt wurde. Aber unter meinem Namen finden Sie natürlich immer noch einen Link und dem vollständigen Namen meines Vaters.

Auf Nachfrage durch mich bei der Zeitung wurde mir dann folgendes mitgeteilt: Wenn Sie eine Traueranzeige bei uns aufgeben ist automatisch das Onlineportal mit dabei. Sie haben die Todesanzeige bei uns in der Geschäftstelle aufgegeben und sind von unserer Mitarbeiterin auf das Portal hingewiesen worden. Dies ist nicht erfolgt und in den Mediadaten ist nichts zu finden. Auch hier zur Erinnerung ich habe die Anzeige nicht aufgegeben.

Nun meine Fragen:
1.) Darf die Zeitung, ohne Einverständniserklärung, unsere Daten an deren Partner weitergeben? Bzw. diese Anzeige online stellen? Für die Printerversion habe ich ebenfalls kein Einverständnis gegeben.
Ich möchte jedenfalls nicht, dass unter meinem Namen die Todesanzeige gefunden wird, da ich mich gerade im Bewerbungsprozess befinde. Und das unter Umständen für Fragen sorgt, ausserdem ist das meine Privatsache.

2.) Darf das Portal ohne meine Zustimmung die Anzeige veröffentlichen? Oder hätte er sich vorab nochmal eine Zustimmung einholen müssen?

3.) Darf das Portal sowie die Zeitung überhaupt Auskunft geben, da ich ja die Anzeige gar nicht aufgegeben habe?

4.) Macht es Sinn gegen die Zeitung vorzugehen?

Über eine rasche Antwort würde ich mich freuen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Grundsätzlich genießt auch das Recht am eigenen Namen als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrecht Schutz. Dritte dürfen also den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Allerdings ist dieses Recht auf Informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos. Der einzelne hat keine umfassende und uneingeschränkte Herrschaft über seine Daten. Denn diese stellen sich als Teil der sozialen Realität dar und können somit nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden. Also müssen Einschränkungen hingenommen werden, wenn und soweit insbesondere die Grenze des zumutbaren noch gewahrt ist.

Eine Veröffentlichung derTodesanzeige im Internet könnte vorliegend auch nach Paragraph 29 BDSG zulässig sein. Danach können nämlich auch personenbezogene Daten veröffentlicht werden, sofern diese Daten aus öffentlich zugängigen Quellen, also insbesondere aus Zeitungen, ersichtlich sind.

Auch handelt es sich bei den dort genannten Daten um wertneutrale Daten ohne einen werdenden Bezug zur Persönlichkeit. Damit stellen sich Todesanzeigen als sozial adäquat dar.

Somit dürfte im Ergebnis gegen die Zeitung keine besondere Anspruchsgrundlage gegeben sein. Auch wenn dieser gegenüber ausgesagt sein sollte, dass eine Veröffentlichung im Internet nicht erfolgen soll, so könnte doch auch durch Dritte eine Einstellung ins Internet erfolgen.

Nach einer Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass sich aus der Veröffentlichung im Internet keine Unterlassensansprüche ihrerseits ergeben. Es handelt sich um wertneutrale Daten die aufgrund ihrer Sozialadäquanz (Todesanzeige) nicht dazu geeignet sind ihre Persönlichkeitsrechte zu verletzen.

Gleiches gilt für etwaige ich in Betracht zu ziehen der Ansprüche gegen ihre Mutter. Es ist voraussichtlich keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, wenn sozial adäquat die Nennung Ihres Namens bei der Todesanzeige erfolgt. Dies ist wertneutral und dürfte sich auch nicht auf ein Bewerbungsverfahren auswirken.

Ich weise darauf hin, dass sie Beantwortung ihrer Frage lediglich eine erste rechtliche Orientierung ermöglichen soll. Dies ersetzt somit keine umfassende und detaillierte Rechtsberatung.

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