Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Meiner Ansicht nach kann Ihr Verhalten hier nicht als versuchte oder vollendete Erpressung gewertet werden. Ich würde sogar sagen, dass hier bei richtiger juristischer Wertung bereits ein Anfangsverdacht ausscheidet.
Die von Ihnen durch den Brief geforderte Bereicherung (hier der Schadensersatz für die Fehlbehandlung und die Rückerstattung der ursprünglichen Material- und Honorarkosten) ist ihrer Meinung nach (und darauf kommt es hier an) nicht rechtswidrig, sondern steht mit der Zivilrechtsordnung in Einklang.
Mit anderen Worten, sie wollen nur, was Ihnen ihrer Meinung nach auch rechtmäßig zusteht.
Sie haben deshalb nicht mit dem Vorsatz gehandelt, sich rechtswidrig zu bereichern.
Dies ist aber für die Annahme eines Erpressungstatbestandes zwingend notwendig.
Wie bereits gesagt, eine Erpressung vermag ich hier deshalb nicht zu erkennen.
Ich weise aber darauf hin, dass ihr Verhalten hier möglicherweise als Nötigung § 240 StGB
gewertet werden könnte.
Dafür müßte hier die Drohung mit einer Betrugsanzeige und dem Führen eines Arzthaftungsprozesses um hier den Schadensersatz für die Fehlbehandlung und die Rückerstattung der ursprünglichen Material- und Honorarkosten zu bekommen als verwerflich anzusehen sein. (Mittel-Zweck-Relation)
Problematisch finde ich in diesem Zusammenhang, dass Sie damit Drohen, eine Anzeige wegen Betrugs zu stellen. Sie unterstellen damit ihrem alten Zahnarzt, dass dieser sie vorsätzlich Fehlbehandelt hat.
Aber ich denke dass es auch vertretbar ist hier keine Verwerflichkeit des Verhältnisses zwischen der Drohung mit einer Betrugsanzeige und dem Führen eines Arzthaftungsprozesses zu dem Ziel, die hier Ihrer Meinung nach rechtmäßige Forderung durchzusetzen, zu sehen.
Schließlich fühlen Sie sich wohl von ihrem alten Zahnarzt betrogen und in diesem Falle stellt der Rechtsstaat eben das Mittel der Anzeige bereit, die ja auch nur eine Untersuchung mit offenem Ergebnis einleiten soll.
Das Drohen mit einem Arzthaftungsprozess, nachdem von einem anderen Arzt ein Behandlungsfehler festgestellt wurde, ist auf jeden Fall nicht verwerflich.
Meiner Meinung nach haben Sie sich hier deshalb durch ihr Verhalten auch keiner Nötigung strafbar gemacht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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