Ich bin Eigentümerin einer Eigentumswohnung zu der eine Dachterrasse gehört.Im Nachhinein ( nach 60 Jahren) hat sich herausgestellt,dass es seinerzeit für die Terrasse keine Baugenehmigung gab(.Die Teilung erfolgte 1997 und mir wurde die Dachfläche auf dem Anbau expliziet als Dachterrasse zugewiesen)Ich habe daher eine nachträgliche Baugenehmigung beantragt und bekommen.Auflage in der Genehmigung ist noch die statische Unbedenklichkeitsbescheinigung.Ein Statiker hat nun festgestellt,dass die Statik so nicht ausreichend ist und eine Verstärkung mit Balken erforderlich ist.Wer trägt jetzt die Kosten der Instandsetzung? Ich als Sondereigentümer oder die Eigentümergemeinschaft?
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Kosten
für die Mängelbeseitigung, also Herstellung einer ausreichenden Statik durch entsprechende Verstärkung des Tragwerks der Dachterasse mit Balken, hat die Eigentümergemeinschaft aufzukommen.
Die Dachterrasse kann nur insoweit sondereigentumsfähig sein, als ihre Bauteile für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes nicht maßgebend sind. Insoweit sind regelmäßig nur die Dachterrassenfläche und der Terrassenraum sondereigentumsfähig (BayObLG, Beschluss vom 05.05.1993, 2Z BR 29/93
).
Sondereigentumsfähig sind insofern nur:
• der Dachterrassenraum als solcher
• der begehbare Boden-/Plattenbelag (BayObLG, Beschluss vom 05.05.1993, 2Z BR 29/93
,
Bei einer Terrasse sind also die tragenden Teile dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen, da sie für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 WEG
).
Für die Kosten der Herstellung einer ausreichenden Statik der Dachterrasse hat also die Eigentümergemeinschaft aufzukommen.