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Staffelmietvertrag mit Kündigungsauschluss

19. März 2021 12:56 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mit meinem Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen. Diesen möchte ich nun kündigen, er verweist jedoch auf den Kündigungsauschluss von 4 Jahren im Staffelmietvertrag.

Der Mietvertrag wurde wie folgte geschlossen:


"Wohnungsmietvertrag

§2 Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt zum 01.08.2020 und läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vetragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende gekündigt werden.

Das Recht zur außerordentlichen befristeten und außerordentlichen fristlosen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§4 Miete
Der Mieter zahlt an den Vermieter folgende Miete:
...€

§5 zukünftige Mieterhöhungen
Die Grundmiete gem §4 wird als Staffelmiete vereinbart.
Folgende Staffeln für die Grundmiete werden vereinbart:
2020: ...€
2021: ...€
...
2030: ...€
Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §558-559b BGB ausgeschlossen.
Bei einer längeren Mindestlaufzeit oder Befristung des Mietvertrages kann der Mieter zum Ablauf von 4 Jahren seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung den Mietvertrag erstmal mit der gesetzlichen Frist kündigen.
"

Der Vermieter verweist auf den Kündigungsausschluss der Staffelmiete unter §5 zukünftige Mieterhöhung.
Jedoch kann ich aus dem Mietvertrag keine Mindestlaufzeit oder Befristung entnehmen. Aufgrund des §2 bin ich davon ausgegangen, dass der Kündigungauschluss nach §5 für mich nicht zutrifft, da keine Mindestlaufzeit oder Befristung vereinbart wurde.
Es erschließt sich mir nicht, worauf der Vermieter sich hier bezieht.

Ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (3Monate) für mich möglich oder bin ich aufgrund der Aufführung der vereinbarten Staffeln von über 10 Jahre an den Mietvertrag für 4 Jahre gebunden und die Aufführung der 10 Jahre Staffeln gelten hier als Mindestlaufzeit?

Für Ihre Mühe danke ich Ihnen im voraus
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Mietvertrag ist tatsächlich schlecht formuliert. Hier dürfte es darauf ankommen, ob der Vertrag individuell ausgehandelt wurde oder es sich um, vom Vermieter gestellte, AGBs handelt.

Wenn es sich um, vom Vermieter gestellte, AGBs handelt, gehen die Unklarheiten bei der Auslegung zu Lasten des Vermieters. § 305c Absatz 2 BGB. Das bedeutet dann, dass Sie kündigen können. Insbesondere weil der Wortlaut des § 5 auch die außerordentliche Kündigung ausschließen würde, was nicht zulässig wäre.

Wenn der Vertrag individuell ausgehandelt wurde, besteht jedoch die Gefahr, dass ein Gericht im Streitfall zu dem Ergebnis kommt, dass Sie den §5 nicht so formuliert hätten, wenn der Kündigungsausschluss nicht für Ihren Vertrag gewollt worden wäre und die Kündigung tatsächlich für 4 Jahre ausgeschlossen ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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