Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt ein wirksamer Mietvertrag vor.
Natürlich muss Bohrlärm bis Mitternacht ebenso wenig hingenommen werden, wie anderweitige Ruhestörungen.
Das allein rechtfertigt aber nicht den Ausspruch der Kündigung des Wohnungsmietvertrags.
Um kündigen zu können, müssten die Mieter mehrfach abgemahnt werden, wobei es bezüglich der Anzahl der Abmahnungen auf die Intensität der Störungen des Mietverhältnisses, das heißt deren Schwere, ankommt.
Einen Widerruf gibt es, rechtlich gesehen, bei der von Ihnen geschilderten Konstellation nicht.
Der Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, das gegebenenfalls gekündigt werden kann.
2.
Aufgrund Ihrer Schilderung ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtlich nicht durchsetzbar. Auch eine fristgerechte Kündigung hätte keinen Erfolg, wenn sich die neuen Mieter dagegen zur Wehr setzen.
D.h., es bleibt nur die Möglichkeit, abzuwarten, wie sich das Verhalten der Mieter in Zukunft entwickelt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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