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Ständiges Parken auf dem Gästeparkplatz

3. Februar 2006 23:10 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

In unserer vermieteten ETW gab es Probleme wegen Lärm im Haus und ständiger Nutzung d.Gästeparkplatzes.
Auf der letzten Eigentümerversammlung im Dez.2004 wurde deswegen die Hausordnung erweitert. Danach ist eine ständige Nutzung des Gästeparkplatzes nicht erlaubt. Bei Zuwiderhandlung wurde die Hausverwaltung ermächtigt (lt. §27 Abs.1 WEG ), ggf. zu Kosten und Lasten des Zuwiderhandelnden und unter Hinzuziehung eines Anwalts füt das ordentliche Abstellen der Kfz. zu sorgen.
Von der Änderung der Hausordnung wurden die Mieter unterrichtet, auch durch Aushang.
Es kam, wie es kommen musste.
Ein Anwalt wurde wegen weiterer Verstösse eingeschaltet.
Wir wurden aufgefordert, unseren Mieter deswegen abzumahnen.
Unser Mieter hat daraufhin gekündigt.
Dies geschah, obwohl unser Mieter ein Schlichtungsverfahren bei der Gemeinde in Gang gesetzt hatte und ich dies dem Anwalt auch mitgeteilt hatte.
Auf der uns jetzt vorliegenden Jahresabrechnung wurden wir als Eigentümer mit den Kosten für Anwalt und Verwaltung in Höhe von rund 1.000 € belastet.
Müssen wir das zahlen bzw. können wir diese Kosten auf unseren ehemaligen Mieter "abwälzen"?
Was kann man tun, wenn der Mieter das nicht zahlen will?
Welche Kosten kommen auf mich zu?


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten.

Eine Verpflichtung, die Kosten zu tragen wird Sie leider treffen, da Sie sich als Wohnungseigentümer leider den pflichtwidrigen Verstoß des Mieters gegen das Unterlassungsgebot aus der Hausordnung zurechnen lassen müssen (vgl. dazu Palandt, BGB, § 278 Rn. 23).

Da der Mieter zu dem Entstehen der Rechtsanwaltskosten aufgrund seiner klaren Vertragsverletzung (dazu gehört auch die Einhaltung der Hausordnung sowie aller bindender Beschlüsse) gegeben hat, wäre er aufgrund der damals bestehenden vertraglichen Bindung zum Schadensersatz verpflichtet (soweit sie noch nicht verjährt ist).

Wenn der Mieter das nicht zahlen will, wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben, als den Rechtsweg zu beschreiten. Die Kosten bei einem Gegenstandswert in dieser Höhe (also 1000,--) liegen außergerichtlich (jedenfalls bei durchschnittlicher Korrespondenz) bei ca. 151, 38; hinzu käme bei einem gerichtlichen Verfahren nochmals derselbe Betrag als Verfahrensgebühr und ein weiterer Betrag in Höhe von 141,52 als Terminsgebühr. Wegen einer teilweisen Gebührenanrechnung kämen sie dabei insgesamt aber nur auf 356,99 €, die dann aber natürlich im Klagverfahren vom Gegner zu erstatten wären!

Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2006 | 22:12

Sehr geehrter RA Hellmann,
Danke für Ihre klare, kompetente Antwort.
Leider komme ich erst jetzt dazu, Ihnen meine folgende Nachfrage zu stellen:
Hat die eingeleitete Schlichtung keinerlei Einfluß auf das ganze Verhalten der Gegenpartei ?
Mit freundlichen Grüßen
Der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2006 | 22:37

Sehr geehrter Fragesteller,

es ist hierzu entscheidend, ob ein Verzug bzgl. Ihrer Verpflichtung vorlag, den Mieter zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Auch bei Durchführung des Schlichtungsverfahrens durfte er keinerlei Verstöße mehr begehen.

Allenfalls wäre bei Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Erhalt des Anwaltsschreibens daran zu denken, dass die Gegenseite die sog. Schadensminderungspflicht verletzt hat, was den Anspruch auf Kostenerstattung minimieren könnte. Da Sie aber mitteilen, dass „es“ dem Anwalt (also vermutlich nach dessen Einschaltung) mitgeteilt wurde, war dies für die Anwaltskosten, die mit der Beauftragung entstehem, irrelevant.

Daher bleibt es bei den vorherigen Ausführungen.

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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