Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die sog. Werbung mit Allein- oder Spitzenstellungsmerkmalen ist Werbung, die behauptet, das werbende Unternehme zeichne sich im Branchenvergleich durch eine gewisse Einmaligkeit, Größe, Bedeutung oder durch bestimmte Alleinstellungsmerkmale aus. Grundsätzlich ist eine solche Angabe zulässig und nicht wettbewerbswidrig, wenn die Darstellung der Wahrheit entspricht.
So hat das OLG München am 28.04.2010 (Az. 31 Wx 117/09
) entschieden: Die Aufnahme einer Ortsangabe in den Namen einer Firma stellt, gleich ob diese in attributiver oder substantivischer Form erfolgt, in der Regel nicht allein deshalb einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, weil die Firma keine führende oder besondere Stellung in dem Ort nachgewiesen hat. Anderes kann gelten, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer solchen besonderen Stellung nahelegen. In diesem Fall ging es um eine Firma, die sich "Münchner Hausverwaltung GmbH" nannte. Das Gericht erlaubte diese Bezeichnung, da die Gesellschaft mit Sitz in einer Münchner Nachbargemeinde sich keine "Spitzenstellung" anmaßte. Auf eine führende oder besondere Stellung der Gesellschaft im Wirtschaftsraum München kam es nicht an.
Insofern ist Ihr Fall ähnlich: Wenn Sie in der Stadt, die Sie dem Wort "Computer" voranstellen, tatsächlich tätig sind, dann handelt es sich um eine korrekte Ortsbezeichnung, die nicht irreführend ist, da Sie weder behaupten, der einzige Computer-Anbieter der Stadt zu sein (typische Spitzenstellungsbehauptung wäre z. B. "Einziger Computerhändler etc. in XY" oder "Bester Computer-Service im Raum XY", wenn es tatsächlich mehrere Anbieter gibt) noch einen Ortsbezug herstellen, der eigentlich nicht existiert (Beispiel: Sie werben mit "Berlin-Computer", obwohl Ihr Firmensitz in XY ist).
Eine Irreführung im Sinne des UWG liegt immer dann vor, wenn in irgendeiner Weise die Personen getäuscht werden, an die sich die Werbung richtet oder die von ihr erreicht werden. Darüber hinaus muss die irreführende Werbung geeignet sein, das wirtschaftliche Verhalten dieser Personen aufgrund der Täuschung zu beeinflussen oder einen Mitbewerber zu schädigen.
Insofern ist im wettberwerbsrechtlichen Sinne schon der bloße Firmenname "Werbung" im Sinne des § 5 UWG
. Für die Irreführung (Irreführungsgefahr) reicht es aus, dass sich der angesprochene Verkehr aufgrund der irreführenden Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasst. Auf eine nachträgliche Aufklärung kommt es bei einer solchen Sachlage nicht an.
In Ihrem Fall sehe ich da kein Problem, solange nicht der Eindruck erweckt wird, der Ortsname solle die überragende Stellung des Geschäftsbetriebes in der entsprechenden Branche in diesem Ort bezeichnen. In dem bekannten Fall "Tauchschule Dortmund" hatte das OLG Hamm 2003 darin noch einen unzulässigen Internetdomain-Namen gesehen. 2008 hat dasselbe Obergericht seine Rechtsprechung dahin geändert, dass keine Spitzenstellungsbehauptung in dem Namen "Firma-Ortsname" (es ging um eine Anwaltskanzlei) liegt, da es gerade nicht hieß "die-Firma-in-xy". Die bloße Verknüpfung von Ortsnamen und Firmennamen ohne Spitzenstellungsbehauptung ist demnach zulässig.
Allerdings muss - wie gesagt - die Ortsbezeichnung als Firmensitz in Internet-Auftritten dann korrekt sein, wenn es sich um ein Angebot handelt, bei dem es auf einen Ortsbezug ankommt, also etwa bei Dienstleistungen. Hier muss der Kunde wissen, ob der Anwalt oder Steuerberater tatsächlich "vor Ort" ist und nicht 100 km entfernt. Bei Gattungsartikeln aber kann sich aber der Ortsname auf die Kaufentscheidung nicht wirklich auswirken, wenn es dem Käufer egal sein kann, ob das Teil in Düsseldorf oder Köln gelagert wird. Insofern sollte Ihre Webseite den Ortsnamen nur dann führen, wenn Sie auch dort tätig sind, denn IT-Dienstleistungen wollen vom (Privat-)Kunden ja vor Ort abgerufen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben die Namenswahl erleichtert zu haben, und verbleibe mit freundlichem Gruß!
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