Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt keinen §, der die Verwendung von Stacheldrahtzaun verbietet.
Nach § 1004 BGB kann der Nachbar verlangen, dass eine Beeinträchtigung seines Grundstücks unterbleibt. Zu den Beeinträchtigungen würde auch gehören, wenn Ihre Katzen das Grundstück des Nachbarn gegen seinen Willen betreten.
Nach § 833 BGB haften Sie als Tierhalter, für Schäden, die Ihre Katzen anrichten.
Daher kann der Nachbar sein Grundstück mit Stacheldrahtzaun gegen das Betreten durch Ihre Katzen schützen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
25. März 2022
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06:46
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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