Sehr geehrte Fragestellerin,
maßgebend sind für Sie die Vorschriften des Rheinland-pfälzischen Nachbarrechtsgesetzes. Hier bestimmen Paragraph 40 ff., welche Einfriedungen zulässig sind. Bei einem Zaun handelt es sich um eine solche Einfriedung. Gemäß Paragraph 41 des gen . Gesetzes bestimmt sich die Höhe der Einfriedung nach der ortsüblichen Höhe.
Dazu müssten Sie schauen, welche Höhe Zäune in der Nachbarschaft und Ihrem Ort haben. Das Gesetz besagt weiter, dass, sofern eine Ortsüblichkeit nicht zu ermitteln ist, eine Höhe von 1,20 m zulässig ist, und zwar ein Zaun aus Maschendraht.
Im Rahmen der Bewertung der Ortsüblichkeit ist hier zu berücksichtigen, dass Sie bereits vor Jahren eine 1,80 m hohen Zaun errichtet haben, den die Hecke der Nachbarin sogar überragt.
Zu prüfen ist allerdings noch, ob es für Ihr Gebiet einen Bebauungsplan gibt, der ggf. andere, dann vorrangige Vorschriften enthält. Das ist eine Satzung der Stadt/Gemeinde, in der Sie wohnen und kann daher von hier aus nicht ermittelt werden. Sie können dort erfragen, ob es einen Bebauungsplan gibt.
Wenn Sie nun eine höheren Zaun errichten, kann sich ggf. die Nachbarin wehren. Dies kann bis hin zu einer Klage auf Beseitigung gehen.
Ob allerdings bereits ein Anwalt bei ihr vor Ort nachgemessen hat, mag bezweifelt werden.
Die Hecke der Nachbarin ist im übrigen auch nicht rechtmäßig, denn gemäß Paragraph 45 Nachbarrechtsgesetz RLP muss eine 2 m hohe Hecke einen Abstand von 0,75 m zur Grenze haben. Sie könnten also auch Beseitigung verlangen, bzw. Einkürzung bis auf ein Meter.
Soweit meine Antwort, nutzen Sie ggf. Die Nachfragefunktion, insbesondere wenn Sie mehr zur Ortsüblichkeit und /oder B-Plan wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 31.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Brigitte Draudt
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Sehr geehrte Frau Draudt,
ich habe sowohl die Bauabteilung unserer Verbandsgemeinde- (VG) als auch unserer Kreisverwaltung (KW) angeschrieben, unser Bauvorhaben geschildert und von beiden Stellen die schriftliche Bestätigung erhalten, dass für unser Grundstück kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan existiert.
Die VG schreibt weiter: "Nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 a) und b) der LBauO bedürfen Einfriedungen und Stützmauern, letztere bis 2 m Höhe, unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, keiner Baugenehmigung. Ebenso sind Einfriedungen und Stützmauern bis 2 m Höhe ohne Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze zulässig (§ 8 Abs. 8 letzter Satz LBauO). Bauplanungsrechtlich ist es also so, dass Sie den geplanten Zaun, so wie Sie ihn beschrieben haben, ohne Baugenehmigung errichten dürfen".
Die KW schreibt: "Einfriedungen sind nach § 62 LBauO innerhalb bebauter Ortslagen grundsätzlich genehmigungsfrei. Zu beachten ist jedoch, dass die Einfriedungen max. 2,00 m hoch sein dürfen, da sie sonst nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO Abstandsflächen erzeugen würden und somit an der Grenze nicht mehr zulässig wären und einer Zustimmung des Nachbarn bedürfen würden. Eine 1,80 m hohe Grenzmauer aus Gabionen/Holzelementen wäre somit genehmigungsfrei."
Des weiteren habe ich mir die aktuelle Fassung des von Ihnen zitierten NRG Rheinland-Pfalz aus dem I-Net heruntergeladen, Stand 01.10.2001.
Sie schreiben: "Gemäß Paragraph 41 des gen . Gesetzes bestimmt sich die Höhe der Einfriedung nach der ortsüblichen Höhe." Bei der mir vorliegenden Version definiert § 41 die Anzeigepflicht.
Weiterhin schreiben Sie: "... eine Höhe von 1,20 m zulässig ist, und zwar ein Zaun aus Maschendraht...". Diese Formulierung kann ich sinngemäß in der Fassung des NRG, Stand 01.10.2001, nur unter Einfriedungspflicht § 39 Abs.2) finden. In unserem Falle handelt es sich jedoch nicht um eine "Einfriedungspflicht".
Ich bitte Sie hiermit höflichst, Ihre Erstantwort, unter Berücksichtigung der o. g. Fakten, zu überdenken und uns dementsprechend so zu beraten, dass wir unser Vorhaben ohne rechtliche u/o finanzielle Nachteile durchführen können.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben von der Behörde die Auskunft nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnung RLP erhalten.
Vorrangig ist jedoch das Nachbarrechtsgesetz. Auch wenn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften Genehmigungsfreiheit besteht, so ist trotzdem das private Nachbarrecht zu beachten. Ihre Nachbarn können dies ansonsten einwenden. Insoweit korrigiere ich das Zitat aus meiner Erstantwort, es ist § 39 II, ansonsten verbleibt es bei meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin