Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
1. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II
haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetztes oder der §§ 60
bis 62 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Diese Ausschlusswirkung betrifft die Regelleistung, die Kosten der Unterkunft und einmalige Bedarfe.
Bei Förderungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz darf der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung in der Regel nicht älter als 30 Jahre sein. Grundsätzlich wird die Förderung einkommensabhängig geleistet, d.h. auf den gesetzlich festgelegten Bedarf werden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern angerechnet, soweit diese die Freibeträge übersteigen.
Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung ist, dass die Ausbildung förderungsfähig nach §“ 2-7 BAföG ist.
Bei der Ausbildung Ihrer Freundin muss es sich um eine Erstausbildung handeln.
Des weiteren müssen die persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Dabei kommt es auf die Staatsangehörigkeit, die Eignung und das Alter an.
Die Eignung wird angenommen, wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht.
Schließlich muss noch Bedürftigkeit im Sinne der §§ 11-14a BAföG vorliegen.
Darüber hinaus könnte Ihre Freundin noch einen Anspruch auf Wohngeld nach dem WoGG bestehen.
Antragsberechtigt sind Mieter von Wohnraum.
2. Nach § 12 Abs. 2 BAföG gelten als monatlicher Bedarf, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt 348€.
Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52€ übersteigen, erhöht sich der Bedarf um bis zu 64€ monatlich.
Einkommen und Vermögen werden angerechnet. Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich 112€ und vom Vermögen 5200€ anrechnungsfrei.
Das Wohngeld wird grundsätzlich in Abhängigkeit von drei Faktoren gewährt: Zahl der Haushaltsmitglieder, Höhe des Einkommens und Höhe der Miete.
3. Nach § 15 Abs. 1 BAföG wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Da der Antrag nicht materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung ist, entsteht der Anspruch auf Wohngeld unabhängig von der Antragstellung zu dem Zeitpunkt, zu dem der Wohngeldfall eintritt. Eine unterlassene Antragstellung bewirkt aber, dass die Geltendmachung des Anspruchs vor Beginn des Antragsmonats ausgeschlossen ist.
4. Für Förderungen nach dem Bafög-Gesetz sowie WoGG braucht ein Wohnungswechsel nicht vorher abgestimmt werden.
5. Wie lange die Entscheidung über den Antrag dauert kann pauschal nicht gesagt werden. Das hängt immer von dem jeweiligen Sachbearbeiter und der Anzahl von Anträgen ab.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen beantworten und Ihnen weiterhelfen. Sollte noch etwas unklar sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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