bis zum 31.07.2020 war ich in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Im Mai 2020 ist mein erster Sohn geboren.
Bis März 2022 habe ich dann Elterngeld Plus in Höhe von 556 Euro erhalten. Von April 2022 bis Oktober 2022 habe ich Arbeitslosengeld I erhalten. Im November ist mein zweites Kind geboren.
Für die Berechnung des neuen Elterngeldes sind ja die letzten 12 Monate vor der Geburt ausschlaggebend.
Ist es richtig, dass ich höchstens den Mindestbetrag erhalte?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Arbeit sind nach § 2b Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) die letzten 12 Monate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Ihr zweites Kind ist im November 2022 geboren, weshalb der Bemessungszeitraum November 2021 - Oktober 2022 maßgeblich ist.
Allerdings sieht § 2b Abs. 1 S. 2 BEEG sog. Ausklammerungstatbestände vor, wonach gewisse Zeiten ausgeklammert werden. § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG sieht vor, dass der Zeitraum des Bezuges von Elterngeld für ein älteres Kind ausgeklammert wird. Für das erste Kind haben Sie von Mai 2020 bis März 2022 Elterngeld Plus erhalten. Ihr Bemessungszeitraum (letzten 12 Monate) beläuft sich also von April 2022 - Oktober 2022 (7 Monate) und von Dezember 2019 - April 2020 (5 Monate). Da Sie von April 2022 - Oktober 2022 Arbeitslosengeld 1 erhalten haben, wird dieses bei der Berechnung nicht berücksichtigt (berücksichtigt werden nur steuerpflichtiges Einkommen). Maßgeblich ist also Ihr Einkommen von Dezember 2019 - April 2020.
Im Ergebnis dürften Sie rechnerisch nur auf den Mindestbetrag von 300 EUR kommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.