Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Sie schildern, dass die User keinerlei finanziellen Einsatz erbringen. Ich gehe davon aus, dass also jeder User ein Startkapital geschenkt bekommt und dieses anschließend vervielfachen kann.
Wenn dem so ist, liegt kein Spieleinsatz vor und damit auch kein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB
.
Glückspielen im Sinne der Vorschrift ist ein nach vorbestimmten Regeln verlaufendes Spielen um Gewinn oder Verlust, ein zumeist einfach strukturiertes Handeln, bei dem die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt, das seiner generellen Bestimmung nach auf die Erzielung eines geldwerten Gewinns ausgerichtet ist und in dessen Rahmen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird (siehe nur AG Hamburg, Urteil vom 7.1.2009 - 213 Ds 288/07). Dieses Entgelt ist der Spieleinsatz.
Ohne einen solchen kommt es auf die Gewinnchance - in Ihrem Fall Sachpreise bzw. Gutscheine - nicht an.
Sie finanzieren das Ganze nach Ihren Angaben ausschließlich über Werbung/Sponsoring und gerade nicht über einen Einsatz der Spieler. Die Gewinnchance wird also nicht erkauft.
Etwas anderes gilt natürlich, wenn die virtuelle Währung mit echtem Geld aufgefüllt und danach eingesetzt werden kann.
Zudem dürfen Sie die Plattform auch nicht nutzen, um für Glücksspiel - also entgeltliches - zu werben bzw. Entsprechendes zu verlinken.
Eine solche Umgehung - durch vordergründige Vorschaltung einer kostenlosen Plattform - kann ggf. unter den Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB
fallen. Wird dies dann gewerblich betrieben, erhöht sich die Strafandrohung, § 284 Abs. 3 StGB
.
Zumindest aber kommt eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 4 StGB
in Betracht, der gerade die Werbung betrifft.
Ist alles hingegen wie oben beschrieben, betreiben Sie zwar gewerblich eine Website - sie verdienen mit der Werbung Geld -, veranstalten aber kein Glücksspiel nach § 284 StGB
.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Die Antwort beruht ausschließlich auf den oben von Ihnen gemachten Angaben.
Für Ihre weitere Interessenvertretung, isnbesondere eine konkrete Überprüfung der Website stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Hallo, vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort! 2 Kleinigkeiten sind mir noch eingefallen und ich hoffe diese sind noch im Rahmen einer Nachfrage knapp beantwortbar: 1) Da es sich wie von Ihnen beschrieben rechtlich um kein Glücksspiel handelt, muss ich einen Altersnachweis (Personalausweis) fordern oder reicht es, wenn ich schreibe, dass man erst ab 18 Jahren teilnehmen darf? 2) Könnte ich den Benutzern meiner Webseite virtuelle Punkte im Tausch gegen die Registrierung des Kunden bei verschiedenen Partnern anbieten (solange die Registrierung dort kostenfrei ist)? Vielen Dank bereits im Voraus!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt.
1.
Ein Altersnachweis muss nicht gefordert werden. Die Altersbeschränkung nach § 6 JuSchG
gilt wiederum nur für Glücksspiel.
2.
Solange mit dem Erwerb der digitalen Punkte kein finanzieller Einsatz verbunden ist, ist das in Ordnung.
Auch nach dem nunmehr geschilderten Modell würde eine Finanzierung ausschließlich über die Partner erfolgen - ohne Beteiligung des Users.
Im Übrigen darf ich auf meine Antwort oben Bezug nehmen und verbleibe
mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de