Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
In der von Ihnen bereits zitierten Verordnung über Arbeitsstätten heißt es:
"Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen",
§ 6 Abs. 3 S. 1 ArbStättV. Über § 8 Abs. 2 ArbStättV ist die Arbeitsstätten-Richtline ASR 29/1-4 aktuell noch gültig. Dort heißt es:
"Werden höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn
– die Arbeitnehmer bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe, Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind oder überwiegend im Freien beschäftigt sind;
– die Arbeitnehmer schwere körperliche Arbeit verrichten;
– die Arbeitnehmer eine stark schmutzende Tätigkeit ausüben;
– die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die keine Sichtverbindung nach außen haben (§ 7 Abs. 1 ArbStättV);
– die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, zu denen üblicherweise auch Dritte (z. B. Kunden) Zutritt haben."
Diese Richtlinie gilt jedoch höchstens bis Ende 2012, falls sie nicht zuvor durch eine Arbeitsstättenregel ersetzt wird. Sie soll zur Zeit nur noch als Orientierungshilfe dienen. Zusätzlich ist zu bemerken, dass früher aus der "Art der ausgeübten Tätigkeit" eine Pausenraumpflicht resultieren konnte. Eine solche Regelung ist in der aktuellen ArbStättV nicht mehr enthalten.
Es ist zumindest fraglich, ob eine Pausenraumpflicht im vorliegenden Fall überhaupt besteht.
Alleine eine Befürchtung/Behauptung des Pächters kann Rechtsfolgen ohnehin nicht auslösen. Es bleibt die Konzessionsbeantragung und die Behördenentscheidung abzuwarten.
Ein Grund für eine Haftung von Ihnen ist nicht zu erkennen. Die ArbStättV richtet sich an den Arbeitgeber, von einer Auflage ist der Gewerbetreibende betroffen. Anhand Ihrer Ausführungen ergibt sich eine Einstandspflicht gerade nicht aus dem Pachtvertrag.
Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorliegende rechtliche Einschätzung eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen kann. Insbesondere zum Vertragsverhältnis kann nur nach Prüfung des Vertragstextes eine verbindliche Aussage getroffen werden. Sollten Sie eine Vertragsprüfung wünschen, stehe ich Ihnen gerne per Direktanfrage zur Verfügung, wobei die hier bereits entstandenen Kosten anzurechnen sind.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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