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Spielothek - Pausenraum

11. Mai 2011 18:46 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich bin Vermieter einer Spielothek, welche meine Eltern im elterlichen Haus 25 Jahre betrieben haben, gebaut in den 80ern. Wir hatten bis dato keine Auflage einen gesonderten Personal-/Pausenraum für das Personal auszuweisen, weil wir vielleicht selber Betreiber waren. Mein Pächter und Übernehmer der bestehenden Konzession behauptet nun, daß er einen Personalraum ausweisen muß, für dessen Auflage ich zur Verantwortung zu ziehen bin. Interessant ist im übrigen, daß er noch keine Konzession beantragt hat. Im Pachtvertrag gibts einen Passus, daß er behördliche Auflagen selbst erfüllen muß zur Erlangung seiner persönlichen Konzession.
Frage:
1. in der Spielhalle wird pro Schicht eine Aufsichtsperson arbeiten. Ist hierfür ein gesonderter Pausenraum notwendig, obwohl das Personal sich dafür nie zurückziehen darf, aufgrund Aufsichtspficht? Es müsste doch die Arbeitsstättenverordnung ebenso gelten, dort ist von >10 Angestellten die Rede?
2. hat der Pächter Anspruch, daß der Vermieter ein Raum zur Verfügung stellen muß, welcher explizit im Pachtvertrag ausgeschlossen ist? Er könnte selbst in der Spielothek einen kleinen Raum abteilen. Prinzipiell will er einen bestimmten leerstehenden Raum hierfür herauspressen.

Danke

-- Einsatz geändert am 11.05.2011 20:39:40

Eingrenzung vom Fragesteller
11. Mai 2011 | 19:13
11. Mai 2011 | 22:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.

In der von Ihnen bereits zitierten Verordnung über Arbeitsstätten heißt es:

"Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen",

§ 6 Abs. 3 S. 1 ArbStättV. Über § 8 Abs. 2 ArbStättV ist die Arbeitsstätten-Richtline ASR 29/1-4 aktuell noch gültig. Dort heißt es:

"Werden höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn
– die Arbeitnehmer bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe, Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind oder überwiegend im Freien beschäftigt sind;
– die Arbeitnehmer schwere körperliche Arbeit verrichten;
– die Arbeitnehmer eine stark schmutzende Tätigkeit ausüben;
– die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die keine Sichtverbindung nach außen haben (§ 7 Abs. 1 ArbStättV);
– die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, zu denen üblicherweise auch Dritte (z. B. Kunden) Zutritt haben."

Diese Richtlinie gilt jedoch höchstens bis Ende 2012, falls sie nicht zuvor durch eine Arbeitsstättenregel ersetzt wird. Sie soll zur Zeit nur noch als Orientierungshilfe dienen. Zusätzlich ist zu bemerken, dass früher aus der "Art der ausgeübten Tätigkeit" eine Pausenraumpflicht resultieren konnte. Eine solche Regelung ist in der aktuellen ArbStättV nicht mehr enthalten.

Es ist zumindest fraglich, ob eine Pausenraumpflicht im vorliegenden Fall überhaupt besteht.


Alleine eine Befürchtung/Behauptung des Pächters kann Rechtsfolgen ohnehin nicht auslösen. Es bleibt die Konzessionsbeantragung und die Behördenentscheidung abzuwarten.

Ein Grund für eine Haftung von Ihnen ist nicht zu erkennen. Die ArbStättV richtet sich an den Arbeitgeber, von einer Auflage ist der Gewerbetreibende betroffen. Anhand Ihrer Ausführungen ergibt sich eine Einstandspflicht gerade nicht aus dem Pachtvertrag.


Bitte berücksichtigen Sie, dass die vorliegende rechtliche Einschätzung eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen kann. Insbesondere zum Vertragsverhältnis kann nur nach Prüfung des Vertragstextes eine verbindliche Aussage getroffen werden. Sollten Sie eine Vertragsprüfung wünschen, stehe ich Ihnen gerne per Direktanfrage zur Verfügung, wobei die hier bereits entstandenen Kosten anzurechnen sind.



Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

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