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Spesenabrechnung beim Arbeitgeber

23. Mai 2013 19:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin über einen Personaldienstleister bei einem größeren Maschinenbauunternehmen als Ingenieur tätig.
Im April diesen Jahres war ich für das besagte Unternehmen 4 Wochen im Ausland tätig. Die festangestellten Kollegen erhalten in so einem Fall üblicherweise Reisekostenvorschüsse für Hotel, Fahrtkosten, Lebensunterhalt vor Ort usw.
Bei mir war das nicht möglich, da nicht fest angestellt, den Reisekostenvorschuss übernahm der Personaldienstleister, bei dem ich fest angestellt bin (momentan noch in der Probezeit).
Nach der Reise reichte ich, wie üblich, alle Rechnungen (Hotel, Taxi usw.) incl. dem Pauschaltagessatz für Lebensunterhalt an den Personaldienstleister als abrechnungs-zuständigem Arbeitgeber ein.
Der Pesonaldienstleister rechnete das wiederum mit dem Kunden, dem Maschinenbauunternehmen, in 2 Tranchen ab, eine mitte April, die zweite sollte im Mai nach vollständiger Rechnungslegung folgen. Zahlungsfrist zwischen Personaldienstleister und dem Maschinenbauunternehmen, 30 Tage pro Tranchenrechnung.
Die zweite Tranche der Reisekostenabrechnung war noch nicht mal in der Abrechnung, da wollte der Personaldienstleister bereits den Reisekostenvorschuss zurück; mit dem Argument, das Maschinenbauunternehmen habe noch nicht gezahlt, wurden die Hälfte des Reisekostenvorschusses von meinem Monatsgehalt für April abgezogen !
Das Monatsgehalt wird jeweils immer zur Mitte des Folgemonats, also hier mitte Mai, ausgezahlt.
Ich stand plötzlich nur noch mit dem halben Monatsgehalt auf dem Bankkonto da !
Es kam dann noch der Hinweis vom Personaldienstleister, dass wenn die zweite Tranche von dem Maschinenbauunternehmen an den Personaldienstleister ausgezahlt wäre, bekäme ich das sofort weiter überwiesen.

Meine Frage:
Darf der Personaldienstleister das als mein Arbeitgeber überhaupt so machen ?
Darf er mein Gehaltskonto zur Zwischenfinanzierung von geschäftsbedingten Spesen in der erläuterten Art benutzen ?
Oder muss er nicht vielmehr den Reiskostenvorschuss als zwingende geschäftliche Ausgabe in Zusammenhang mit dem Reiseauftrag direkt mit dem Maschinenbauunternehmen als Auftraggeber abrechnen und mein Gehaltskonto dafür komplett außen vor lassen ?

-- Einsatz geändert am 23.05.2013 20:00:26

Eingrenzung vom Fragesteller
23. Mai 2013 | 20:07
23. Mai 2013 | 21:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

ihr Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen gegenüber Ihrem Arbeitgeber, dem Personaldienstleister, ergibt sich aus § 670 BGB .

Nach dieser Vorschrift ist der Auftraggeber, also Ihr Arbeitgeber, dem Beauftragten, also Ihnen, zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die zum Zwecke der Ausführung des Auftrages –vorliegend der 4 Wochen Aufenthalt im Ausland – entstanden sind. Demzufolge hat Ihnen Ihr Arbeitgeber die entstandenen Kosten, die bei dem 4 Wochen Aufenthalt in seinem Auftrag im dienstlichen Interesse entstanden sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage zu erstatten, ob und wann der eigentliche Auftraggeber, also das Maschinenbauunternehmen, diese Kosten im Innenverhältnis Ihrem Arbeitgeber erstattet. Dem Arbeitgeber steht jedenfalls kein irgendwie geartetes Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende vertragliche Regelung bezüglich der Fälligkeit im Arbeitsvertrag getroffen.

Bitte überprüfen Sie in diesem Zusammenhang noch einmal Ihren Arbeitsvertrag bezüglich der Spesenregelung, ob dort möglicherweise eine andere Regelung bezüglich der Fälligkeit des Erstattungsanspruches enthalten ist.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt



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