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Sperrzeit nach Eigenkündigung mit der Aufhebungsvereinbarung

6. September 2012 09:49 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meine Arbeitsstelle zum 31.08.2012 gekündigt, aus dem Grund, dass meine Frau aus beruflichen Gründen nach Hamburg umzieht und ich keine Fernbeziehung auf Dauer führen möchte und die Zusammenführung der Familie schnellst möglichst gewährleisten wollte.

Aus dem Grund habe ich auch durch die Aufhebungsvereinbarung die fristgerechte Kündigung (zum 30.09.2012) um einen Monat nach vorne verschoben. Eine nächste fristgerechte Kündigung war nur zum Ende des nächsten Quartals, 31.12.2012, möglich.

Ich habe versucht meine Begründung bei dem Leistungsantrag möglichst detailliert darzustellen, trotzdem wurde entschieden, dass in meinem Fall keine wichtigen Gründe im Sinne der Sperrzeitregelung vorliegen und die Sperrzeit wurde somit auf die vollen 12 Wochen gesetzt.

Meine Gründe
- Mit der Kündigung durch die Aufhebungsvereinbarung wollte ich das normale Familienleben für die ganze Familie, so schnell wie es nur möglich ist, gewährleisten (Ich, meine Frau, Sohn 11 Jahre und Tochter 16 Jahre). An dieser Stelle eine kurze Bemerkung: Wir, als Familie, waren schon vor einigen Jahren in so einer Situation und da musste ich aus dem Grund nicht nur meinen Job sondern auch Beruf (Hochseeschifffahrer) aufgeben.
- Als zweiter Grund für die Kündigung durch die Aufhebungsvereinbarung waren unsere Bemühungen den Umzug zu dem Anfang des Schuljahres zu realisieren, damit die Kinder nicht während des Schuljahres die Schule wechseln sollten.
- Die spätere Kündigung könnte ich nicht wahrnehmen, da sie fristgerecht zum 31.12 2012 nur möglich war. Was im Klartext, 4,5 Monate Fernbeziehung für die Kinder, meine Frau und mich heißen würde.

Von mir unternommene Aktivitäten
- Vor meiner Kündigung habe ich angestrebt in eine neue Beschäftigung anzutreten. Ich habe mich parallel um eine neue Arbeitsstelle, sowie um eine mögliche Selbständigkeit gekümmert.
- Bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle habe ich einige private Telefonate geführt, die letztendlich zum Absenden der Bewerbungsunterlagen geführt haben, die ich auch vor kurzem abgeschickt habe (am 20 und 21 August 2012)
- In der Zeit habe ich auch eine Rückmeldung vom Exist Förderungsprogramm bekommen, dass unser Projekt zur Förderung empfohlen wurde und dass nach dem nachreichen von fehlenden Unterlagen von der FH Anhalt und dem Kultusministerium Sachsen-Anhalt die offizielle Bestätigung kommt. Somit wird die Förderung ab 1.10.2012 in Kraft treten.

Alle oben genannten Informationen wurden von mir bei der Abgabe des Leistungsantrages mit den entsprechenden Unterlagen bekräftigt. Trotzdem wurde die Sperrzeit auf 12 Wochen gesetzt.

Aufsichten und Unterstützung
- Als erstes würde ich gern erfahren ob ein Widerspruch eine Aussicht auf Erfolg hat. In dem Fall kann ich alle dazu benötigte Unterlagen zur Verfügung stellen (Kopie des Leistungsantrages, Ergänzende Erklärung, Kopie der ersten Bestätigung der Exist Förderung)
- Zweitens, ich würde gern auf die Unterstützung bei der Erstellung, des rechtskräftigen Wiederspruch zurückgreifen. Ich bitte Sie auch um einen Kostenvoreinschlag.

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Bemühungen bezüglich Ihrer Antwort auf mein Anliegen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Fraglich ist, ob Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2012 hatten. Wenn ich Sie richtig verstehe, war eine Kündigung Ihrerseits zum 30.09.2012 grundsätzlich zulässig. Da Sie jedoch auch angeben, dass die nächste fristgerechte Kündigung erst zum 31.12.2012 möglich war, stellt sich mir die Frage, ob die Kündigung zum 30.09.2012 überhaupt noch möglich war. Gerne können Sie dies im Rahmen der Nachfragemöglichkeit nochmal präzisieren.

Nach der erster Einschätzung der Umstände, gehe ich davon aus, dass Ihnen ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Seite stand und die Sperrzeit ungerechtfertigt eingetreten ist. Jedoch sind gerade die Sperrzeitfälle aufgrund von Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses sehr komplex und bedürfen guter Argumentation.

Die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sagen hierzu folgendes:

Ein wichtiger zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
eine doppelte Haushaltsführung erforderlich wird und daher der Unterhalt, die weitere Versorgung oder Pflege von Angehörigen des Arbeitslosen nicht gesichert ist,

oder

die Beschäftigung zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft aufgegeben wird. Unmittelbarkeit muss ausnahmsweise nicht vorliegen, wenn hierfür andere gewichtige Gründe, wie z.B. die Einschulung eines Kindes vorliegen,

oder

mit dem Partner und dem gemeinsamen Kind die Erziehungsgemeinschaft (wieder)hergestellt werden soll.

Ich gehe davon aus, dass die Agentur für Arbeit Ihnen in erster Linie vorwirft, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis zu früh beendet haben und es Ihnen grundsätzlich zuzumuten war, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist weiterzuführen. Dass Sie überhaupt Ihr Beschäftigungsverhältnis aufgeben, da Ihre Frau ein Beschäftigungsverhältnis in Hamburg gefunden hat und Sie daher umziehen müssen, kann Ihnen nicht vorgeworfen werden und stellt immer einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung dar. Schließlich ist die Entfernung zwischen Hamburg und Ihren vorherigen Wohnort auch viel zu groß, als dass man erwarten könnte, dass Sie täglich pendeln. Hier müssen Ihre Interessen, die auch durch Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) geschützt sind, Vorrang haben vor den Interessen der Versichertengemeinschaft.

Nach meinen Recherchen hat das neue Schuljahr in Hamburg am 02.08.2012 begonnen. Die Agentur für Arbeit könnte hier argumentieren, dass es Ihnen und Ihrer Frau zuzumuten war, dass Ihre Frau zunächst alleine nach Hamburg zieht und dafür Sorge trägt, dass die Kinder den Schulwechsel vollziehen, auch unter dem Aspekt, dass Ihre Kinder schon recht groß sind. Dagegen könnte argumentiert werden, dass dann für eine gewisse Zeit eine doppelte Haushaltsführung erforderlich wäre, die wiederum mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Zudem ist es für das Wohl der Kinder schon sehr wichtig, dass beide Elternteile anwesend sind, auch unter dem Aspekt, dass ein Schulwechsel für Kinder regelmäßig sehr belastend ist.

Wichtig ist weiterhin, dass Sie sich ausreichend bemüht haben, nahtlos eine Anschlussbeschäftigung in Hamburg zu finden. Sie geben an, dass Sie einige Bewerbungsbemühungen unternommen haben. Die Agentur für Arbeit argumentiert hier jedoch in aller Regel, dass Sie bereits vor Kündigung bzw. Abschluss der Aufhebungsvereinbarung, verpflichtet gewesen wären, die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zu suchen, sich also bereits arbeitsuchend gemeldet haben. Die Rechtsprechung des Bundessozialgericht sagt hier jedoch auch, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht „überspannt" werden dürfen.

Zudem kennt das Gesetz eine sog. besondere Härte (vgl. § 159 Abs. 3 Nr. 2 b SGB III). Danach wäre die Sperrzeit zumindest auf sechs Wochen zu verkürzen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies muss durch die Agentur für Arbeit ebenfalls geprüft werden.

Ich würde Ihnen in jedem Fall raten, Widerspruch gegen die Sperrzeitentscheidung der Agentur für Arbeit einzulegen, da ich die Erfolgsaussichten nach vorläufiger Einschätzung als recht groß erachte. Wichtig wäre für mich insoweit aber auch zu wissen, wie die Agentur für Arbeit genau ihre Sperrzeitentscheidung begründet hat. Insoweit müsste man alle Unterlagen sichten und auch Akteneinsicht bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Zu beachten ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides bei der Agentur für Arbeit eingehen muss.

Gerne können Sie mich beauftragen, den entsprechenden Widerspruch bei der Agentur für Arbeit für Sie einzulegen. Da dies ein schriftliches Verfahren ist, spielt auch die Entfernung keine Rolle. Die Gesamtkosten für ein solches Widerspruchsverfahren belaufen sich auf 309,40 Euro, wobei die Gebühr für frag-einen-anwalt.de hierauf angerechnet wird. Sollte der Widerspruch Erfolg haben, muss die Agentur für Arbeit diese Kosten zahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dörthe Kiesewetter, Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 11. September 2012 | 11:51

Sehr geehrte Frau Kiesewetter,

Danke für Ihre schnelle und ausführliche Rückmeldung.

Sie haben es richtig verstanden, dass die Kündigung meinerseits grundsätzlich zum Quartalsende möglich war. Das heiß zum 30.09 oder zum 31.12.2012. Sie sollte auch spätestens 6 Wochen zum Quartalende angereicht werden, damit alle fristen angehalten werden könnten.

Wie gesagt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde durch die Aufhebungsvereinbarung geändert, damit die doppelte Haushaltsführung begrenzt oder sogar vermieden werden könnte.

Jetzt sind wir in dem Stand, dass wir die doppelte Haushaltsführung führen und die Familie sich nur am Wochenende wenn überhaupt sehen kann.

Vor kurzem habe ich eine offizielle Bestätigung von dem EXIST-Gründerstipendium bekommen habe, dass wir als Gründerteam ab 1.10.2012 die Förderung bekommen. Was meinen Wünsch nach nahtloser Anschlussbeschäftigung bekräftigt.

Ich wurde sehr gern auf Ihre Unterstützung bei dem Wiederspruch zurückgreifen und kann somit auch alle notwendige Informationen bereitstellen wie Antrag, Fragebogen, Zusätzliche Erklärung usw.

Was mir aber noch nicht ganz verständlich ist, wie können die Kosten für so eine Unterstützung im Erfolgsfall an Agentur für Arbeit weitergeleitet werden. Zweite Frage ist ob man die Kosten Erfolgsabhängig machen kann. Im Erfolgsfall die ganze Summe des Widerspruchsverfahrens und bei einem Misserfolg so viel Prozent von der Summe.

Den Erfolg wurde ich als nicht eintreten des Sperrzeit definieren und als Misserfolg die eintreten der Sperrzeit, die mehr als über 2 Wochen geht.

Da es bei der Unterstützung um die Gesamtsumme von etwa 1150 € für einzigen Monat September geht, bitte ich Sie die Gesamtkosten bei der Möglichkeit entsprechend zu korrigieren.

Ich würde sehr gern auf Ihre Unterstützung zurückgreifen und freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
J.K


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. September 2012 | 11:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

sollte dem Widerspruch stattgegeben werden, würde direkt die Agentur für Arbeit zur Zahlung meines Honorars verpflichtet sein. Ich würde in diesem Fall meine Rechnung direkt an die Arbeitsagentur stellen, Sie hätten dann damit nichts mehr zu tun.

Sie müssten mein Tätigwerden folglich nur bezahlen, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sollte ein teilweiser Erfolg erzielt werden, z.B. durch eine Verkürzung der Sperrzeit aufgrund einer besonderen Härte, würden die Kosten geteilt und die Arbeitsagentur und Sie müssten die Kosten teilweise, je nach Erfolgsquote tragen.

Bezügl. einer möglichen Honorarvereinbarung werde ich mich per E-Mail mit Ihnen in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen

Kiesewetter
- Rechtsanwältin -

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