Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Fraglich ist, ob Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2012 hatten. Wenn ich Sie richtig verstehe, war eine Kündigung Ihrerseits zum 30.09.2012 grundsätzlich zulässig. Da Sie jedoch auch angeben, dass die nächste fristgerechte Kündigung erst zum 31.12.2012 möglich war, stellt sich mir die Frage, ob die Kündigung zum 30.09.2012 überhaupt noch möglich war. Gerne können Sie dies im Rahmen der Nachfragemöglichkeit nochmal präzisieren.
Nach der erster Einschätzung der Umstände, gehe ich davon aus, dass Ihnen ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur Seite stand und die Sperrzeit ungerechtfertigt eingetreten ist. Jedoch sind gerade die Sperrzeitfälle aufgrund von Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses sehr komplex und bedürfen guter Argumentation.
Die Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sagen hierzu folgendes:
Ein wichtiger zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
eine doppelte Haushaltsführung erforderlich wird und daher der Unterhalt, die weitere Versorgung oder Pflege von Angehörigen des Arbeitslosen nicht gesichert ist,
oder
die Beschäftigung zur Begründung, Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft aufgegeben wird. Unmittelbarkeit muss ausnahmsweise nicht vorliegen, wenn hierfür andere gewichtige Gründe, wie z.B. die Einschulung eines Kindes vorliegen,
oder
mit dem Partner und dem gemeinsamen Kind die Erziehungsgemeinschaft (wieder)hergestellt werden soll.
Ich gehe davon aus, dass die Agentur für Arbeit Ihnen in erster Linie vorwirft, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis zu früh beendet haben und es Ihnen grundsätzlich zuzumuten war, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist weiterzuführen. Dass Sie überhaupt Ihr Beschäftigungsverhältnis aufgeben, da Ihre Frau ein Beschäftigungsverhältnis in Hamburg gefunden hat und Sie daher umziehen müssen, kann Ihnen nicht vorgeworfen werden und stellt immer einen wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitregelung dar. Schließlich ist die Entfernung zwischen Hamburg und Ihren vorherigen Wohnort auch viel zu groß, als dass man erwarten könnte, dass Sie täglich pendeln. Hier müssen Ihre Interessen, die auch durch Artikel 6
des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) geschützt sind, Vorrang haben vor den Interessen der Versichertengemeinschaft.
Nach meinen Recherchen hat das neue Schuljahr in Hamburg am 02.08.2012 begonnen. Die Agentur für Arbeit könnte hier argumentieren, dass es Ihnen und Ihrer Frau zuzumuten war, dass Ihre Frau zunächst alleine nach Hamburg zieht und dafür Sorge trägt, dass die Kinder den Schulwechsel vollziehen, auch unter dem Aspekt, dass Ihre Kinder schon recht groß sind. Dagegen könnte argumentiert werden, dass dann für eine gewisse Zeit eine doppelte Haushaltsführung erforderlich wäre, die wiederum mit erheblichen Kosten verbunden wäre. Zudem ist es für das Wohl der Kinder schon sehr wichtig, dass beide Elternteile anwesend sind, auch unter dem Aspekt, dass ein Schulwechsel für Kinder regelmäßig sehr belastend ist.
Wichtig ist weiterhin, dass Sie sich ausreichend bemüht haben, nahtlos eine Anschlussbeschäftigung in Hamburg zu finden. Sie geben an, dass Sie einige Bewerbungsbemühungen unternommen haben. Die Agentur für Arbeit argumentiert hier jedoch in aller Regel, dass Sie bereits vor Kündigung bzw. Abschluss der Aufhebungsvereinbarung, verpflichtet gewesen wären, die Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit zu suchen, sich also bereits arbeitsuchend gemeldet haben. Die Rechtsprechung des Bundessozialgericht sagt hier jedoch auch, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht „überspannt" werden dürfen.
Zudem kennt das Gesetz eine sog. besondere Härte (vgl. § 159 Abs. 3 Nr. 2
b SGB III). Danach wäre die Sperrzeit zumindest auf sechs Wochen zu verkürzen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies muss durch die Agentur für Arbeit ebenfalls geprüft werden.
Ich würde Ihnen in jedem Fall raten, Widerspruch gegen die Sperrzeitentscheidung der Agentur für Arbeit einzulegen, da ich die Erfolgsaussichten nach vorläufiger Einschätzung als recht groß erachte. Wichtig wäre für mich insoweit aber auch zu wissen, wie die Agentur für Arbeit genau ihre Sperrzeitentscheidung begründet hat. Insoweit müsste man alle Unterlagen sichten und auch Akteneinsicht bei der Agentur für Arbeit beantragen.
Zu beachten ist, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides bei der Agentur für Arbeit eingehen muss.
Gerne können Sie mich beauftragen, den entsprechenden Widerspruch bei der Agentur für Arbeit für Sie einzulegen. Da dies ein schriftliches Verfahren ist, spielt auch die Entfernung keine Rolle. Die Gesamtkosten für ein solches Widerspruchsverfahren belaufen sich auf 309,40 Euro, wobei die Gebühr für frag-einen-anwalt.de hierauf angerechnet wird. Sollte der Widerspruch Erfolg haben, muss die Agentur für Arbeit diese Kosten zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dörthe Kiesewetter, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Kiesewetter,
Danke für Ihre schnelle und ausführliche Rückmeldung.
Sie haben es richtig verstanden, dass die Kündigung meinerseits grundsätzlich zum Quartalsende möglich war. Das heiß zum 30.09 oder zum 31.12.2012. Sie sollte auch spätestens 6 Wochen zum Quartalende angereicht werden, damit alle fristen angehalten werden könnten.
Wie gesagt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde durch die Aufhebungsvereinbarung geändert, damit die doppelte Haushaltsführung begrenzt oder sogar vermieden werden könnte.
Jetzt sind wir in dem Stand, dass wir die doppelte Haushaltsführung führen und die Familie sich nur am Wochenende wenn überhaupt sehen kann.
Vor kurzem habe ich eine offizielle Bestätigung von dem EXIST-Gründerstipendium bekommen habe, dass wir als Gründerteam ab 1.10.2012 die Förderung bekommen. Was meinen Wünsch nach nahtloser Anschlussbeschäftigung bekräftigt.
Ich wurde sehr gern auf Ihre Unterstützung bei dem Wiederspruch zurückgreifen und kann somit auch alle notwendige Informationen bereitstellen wie Antrag, Fragebogen, Zusätzliche Erklärung usw.
Was mir aber noch nicht ganz verständlich ist, wie können die Kosten für so eine Unterstützung im Erfolgsfall an Agentur für Arbeit weitergeleitet werden. Zweite Frage ist ob man die Kosten Erfolgsabhängig machen kann. Im Erfolgsfall die ganze Summe des Widerspruchsverfahrens und bei einem Misserfolg so viel Prozent von der Summe.
Den Erfolg wurde ich als nicht eintreten des Sperrzeit definieren und als Misserfolg die eintreten der Sperrzeit, die mehr als über 2 Wochen geht.
Da es bei der Unterstützung um die Gesamtsumme von etwa 1150 € für einzigen Monat September geht, bitte ich Sie die Gesamtkosten bei der Möglichkeit entsprechend zu korrigieren.
Ich würde sehr gern auf Ihre Unterstützung zurückgreifen und freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
J.K
Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte dem Widerspruch stattgegeben werden, würde direkt die Agentur für Arbeit zur Zahlung meines Honorars verpflichtet sein. Ich würde in diesem Fall meine Rechnung direkt an die Arbeitsagentur stellen, Sie hätten dann damit nichts mehr zu tun.
Sie müssten mein Tätigwerden folglich nur bezahlen, wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sollte ein teilweiser Erfolg erzielt werden, z.B. durch eine Verkürzung der Sperrzeit aufgrund einer besonderen Härte, würden die Kosten geteilt und die Arbeitsagentur und Sie müssten die Kosten teilweise, je nach Erfolgsquote tragen.
Bezügl. einer möglichen Honorarvereinbarung werde ich mich per E-Mail mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kiesewetter
- Rechtsanwältin -