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Sperrzeit bei Arbeitslosenmeldung als Sebständiger.

18. Dezember 2015 10:57 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:50

Ich arbeite seit den 1.4.2015 selbständig und bin freiwillig versichert bei der Bundesarbeitsagentur. Bis zu meiner Arbeitslosenmeldung am 12.11.2015 habe ich alle
Versicherungsbeiträge bezahlt. Vor dem 1.4 war festangestellt. Diese Anstellung habe ich per Aufhebungsvertrag gekündigt und bin sofort danach selbständig tätig geworden.
Die Bundesagentur schreibt mir jetzt aber, das eine Sperrzeit vom 31.3 bis 22.5 eingetreten sei obwohl ich zu dieser Zeit wie beschrieben als selbständiger beschäftigt war.
Als Begründung wurde dabei genannt das ich voraussehen sehen konnte das ich arbeitslos werden würde. Das ist natürlich unsinnig da ich wie beschrieben direkt danach wieder
gearbeitet habe und auch während dieser Zeit bei Agentur versichert war.
Ich benötige eine Auskunft von Ihnen ob die Entscheidung rechtens ist und falls nicht, wie der Widerspruch zu formulieren ist.

18. Dezember 2015 | 12:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,




Frage 1:
"Ich benötige eine Auskunft von Ihnen ob die Entscheidung rechtens ist"




Die Entscheidung über den Eintritt einer Sperrzeit ist nach Ihrer Schilderung - vorbehaltlich einer Prüfung von Arbeits- und Aufhebungsvertrag - rechtens.

Eine Sperrzeit tritt nach § 159 I Nr. 1 SGB III dann ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 31.03.15 beendet und sich dann nahtlos zum 01.04.15 selbständig gemacht. Nach Ihrer Arbeitslosmeldung am 12.11.15 hat die Arbeitsagentur eine Sperrzeit festgestellt.

Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, da Sie keine 12 Monate nach Ihrer Eigenkündigung in Beschäftigung standen. Hier trifft Sie dann grundsätzlich ein Fahrlässigkeitsvorwurf - es sei denn der Arbeitsvertrag hätte aus anderen Gründen auch in diesem Zeitraum geendet (z.B. Befristung, betriebsbedingte Kündigung).

Wären Sie 12 Monate lang beschäftig gewesen, hätte man grundsätzlich keine Sperrzeit gegen Sie verhängen können.

Die Sperrzeit tritt grundsätzlich immer unmittelbar nach dem vertragswidrigen Verhalten ein und verkürzt Ihren Alg I Anspruch daher insgesamt.



Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 18. Dezember 2015 | 12:29

Besten Dank für die schnelle Antwort,

Also hätte ich nur noch 3 Monate warten müssen bis zur Arbeitslosenmeldung. Pech gehabt zurückziehen geht ja leider nicht.

mfg R.P

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Dezember 2015 | 13:50

Um die Sperrzeit kommen Sie leider nur dann herum, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachweisen können.

Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Weiterarbeit dort nicht zumutbar war oder man Sie gekündigt hätte.

ANTWORT VON

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