Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Die Hausverwaltung Ist gemäß Paragraph 27 I, IV WEG berechtigt und verpflichtet, notwendige Instandhaltungs -und Instandsetzungsmassnahmen durchzuführen. Im Notfall kann dies auch ohne Beschluss der WEG Mitglieder erfolgen. Ein solcher Notfall scheint hier nicht vorzuliegen.
Möglicherweise wurden ihm im Verwaltervertrag auch noch weitergehende Befugnisse eingeräumt, das sollten Sie prüfen.
Wenn nicht, müsste der Verwaltungsbeirat die Hausverwaltung auffordern, die Tiefgarage wieder zu öffnen. Vorher sollte genau geklärt werden, ob es ggf. eine behördliche Anordnung gab, die die Hausverwaltung umgesetzt hat.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt, Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
der Hausverwaltung wurden keine weitergehenden Befugnisse eingeräumt, es gab keine behördliche Anordnung und die Hausverwaltung wurde vom Verwaltungsbeirat mehrfach vergeblich aufgefordert die Sperrung wieder aufzuheben!
Kann der Verwaltungsbeirat daher diese unberichtigte Sperrung selbstständig aufheben oder welche Schritte muss er unternehmen um die Sperrung aufheben zu lassen?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Verwaltungsbeirat muss eine außerordentliche Versammlung einberufen. Dort muss über die Angelegenheit beschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin