Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Die Bestellung zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer. Diese haben daher die Entscheidung darüber, wer als Verwalter für die Gemeinschaft auftreten kann. Diese Entscheidungsfreiheit kann nach der überwiegend vertretenen Rechtsansicht nicht auf Dritte, auch nicht auf den Verwaltungsbeirat, übertragen werden. Ein entgegenstehender Beschluss wäre daher nichtig. Ohne einen ausdrücklichen Beschluss der Wohnungseigentümer wäre daher meines Erachtens auch der jetzige Verwalter nicht wirksam bestellt.
Die Nichtigkeit des von Ihnen zitierten Beschlusses sowie der Bestellung des Verwalters könnte gegebenenfalls gerichtlich festgestellt werden.
Zu berücksichtigen ist aber, dass der Verwaltungsbeirat möglicherweise dazu berechtigt ist, z.B. den Verwaltervertrag mit dem neuen Verwalter abzustimmen und zu vereinbaren. Dies allerdings nur, wenn die Eigentümer selbst zuvor einen bestimmten Verwalter gewählt haben.
2.
Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Zweifel, ob der jetzige Verwalter tatsächlich wirksam zum Verwalter der WEG bestellt wurde. Insofern ist auch zu bezweifeln, dass dieser nun entsprechende Gebühren erheben kann.
Hierfür ist jedoch letztlich der Verwaltervertrag maßgeblich, so dass eine abschließende Antwort hierüber derzeit nicht möglich ist.
Bitte beachten Sie auch, dass die Rechtsverhältnisse innerhalb einer WEG maßgeblich von der Teilungserklärung bestimmt werden und sich hieraus möglicherweise eine abweichende Rechtsansicht ergeben könnte.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe selbstverständlich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion aber auch im Rahmen einer weiteren INteressenvertretung gerne zur Verfügung.