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Sperrfrist wegen Eigenkündigung

6. Oktober 2014 16:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte bis zum 31.10.14 einen befristeten Arbeitsvertrag der nun ausläuft. Ich möchte nun meine Leistungen der Arbeitsagentur mit ins Ausland (Schweden) nehmen, da ich zusammen mit meiner Frau meinen Lebensmittelpunkt nach Schweden verlegen möchte. Meine Eltern leben dort und dies gibt uns eine geeignete Basis (kostenfreies Wohnen, sozial Kontakte) um einen Neustart durchzuführen. Ich selbst war vor ca. 1,5 Jahren bereits eine gewisse Zeit arbeitslos und hatte deutliche Schweierigkeiten in Deutschland eine Anstellung zu finden (Alter 49). Bei mir ist eigentlich alles klar. Das Arbeitsamt hat der Leistungsmitnahme zugestimmt.

Nun möchte meine Ehefrau natürlich mitkommen nach Schweden und zusammen mit mir einen neuen Lebensabschnitt beginnen, der auch in Zukunft die Pflege meiner Eltern miteinschließt. Sie hat beruflich ausschließlich mit Skandinavien zu tun und hier besonders mit Schweden. Wir beide sprechen Schwedisch. Meine Frau nahezu fließend.

Nun hat meine Ehefrau ihren Arbeitsvertrag (ebenfalls zum 31.10.) gekündigt, da Ihr Chef einer Kündigung seinerseits nicht zugestimmt hat (obwohl diese aufgrund der Betriebsgröße - unter 10 Angestellte - problemlos möglich gewesen wäre). Ein weiterer Grund für Ihre Kündigung war die enorme Belastung in Ihrem Job. Sie hatte vor drei Jahren bereits ein Burnout Syndrom und Depressionen. Letztes war es fast wieder so weit und sie meinte noch ein Jahr würde sie dies nicht durchstehen. Diese beiden Gründe haben zu Ihrem Entschluss geführt selber zu kündigen.

Die Arbeitsagentur hat telefonisch bekanntgegeben (schriftliche Stellungnahme steht noch aus) dass sie eine Sperrfrist von drei Monaten erhält. Familienzusammenführung würde nicht gelten, da ich als Ehemann ebenfalls arbeitslos bin / sein werde. Es würde nur in Frage kommen, wenn ich bereits einen Job in Schweden hätte. Diese Einschränkung konnte ich jedoch nirgendwo schriftlich finden.

Ist eine Ablehnung begründet weil ich noch keine Job in Schweden habe? Macht es Sinn, gegen diesen Beschluss Einspruch einzulegen? Welche Möglichkeiten habe ich oder wie soll ich meinen Einspruch begründen?





Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Sperrzeit wird dann nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund im Sinne des § 159 SGB III vorweisen können.

Ein wichtiger Grund ist in diesem Zusammenhang die (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es besteht wegen des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Schutzes der Ehe und der zentralen persönlichen Bedeutung des Zusammenlebens keinerlei Verpflichtung, dieses im Interesse der Versichertengemeinschaft hinauszuschieben. (Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159 Rn. 188).

Es gilt aber, dass sich auf einen wichtigen Grund nicht berufen kann, wer nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden; insoweit trifft den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus dem Versicherungsverhältnis eine Obliegenheit (BSG 26. 3. 1998 – B 11 AL 49/97 R – SozR 3–4100 § 119 Nr 14 = NZS 1998 S 537 ; 29. 4. 1998 – B 7 AL 56/97 R – SozR 3–4100 § 119 Nr 15 = info also 1999 S 184 = NZS 1998 S 581 = SGb 1999 S 201 ).

Dazu genügt es, wenn Sie sich sich entsprechend § 38 Abs 1 arbeitsuchend meldet. Hierzu gilt auch die arbeitssuchend Meldung in Schweden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2014 | 15:42

Sehr geehrte Herr Grübnau-Rieken,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte nur sichergehen, das ich Ihre Antwort richtig verstanden habe. Sie raten uns also zu einem Einspruch für den Fall, das es wirklich zu der Sperrfrist bei meiner Ehefrau kommen sollte. Hierbei sollen wir uns auf die (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft berufen.

Ich habe Sie so verstanden, das die Tatsache, das ich ebenfalls arbeitslos nach Schweden gehe, nicht gegen den "wichtigen Grund" - die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - gewertet kann sofern ich mich rechtzeitig in Schweden arbeitslos melde. Diese Arbeitslosmeldung würde mich dann quasi einem bereits in Schweden beschäftigten Lebenspartner gleichstellen. Ist dies richtig?

Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Bohle

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2014 | 16:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, Sie haben mich richtig verstanden.

Der Einspruch kostet ohnehin nichts.

Auch Ihre Auslegung hinsichtlich des wichtigen Grundes ist richtig.

Wir leben in der EU und sozialleistungen sind teilweise portierbar wie das ALG I und eine Familienzusammenführung in Schweden muss dann wie eine Familienzusammenführung in der BRD gleichbehandelt werden.

Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg für Ihren Start in Schweden wünscht

Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

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