Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Sperrzeit wird dann nicht verhängt, wenn Sie einen wichtigen Grund im Sinne des § 159 SGB III
vorweisen können.
Ein wichtiger Grund ist in diesem Zusammenhang die (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es besteht wegen des hohen verfassungsrechtlichen Ranges des Schutzes der Ehe und der zentralen persönlichen Bedeutung des Zusammenlebens keinerlei Verpflichtung, dieses im Interesse der Versichertengemeinschaft hinauszuschieben. (Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159 Rn. 188).
Es gilt aber, dass sich auf einen wichtigen Grund nicht berufen kann, wer nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu vermeiden; insoweit trifft den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus dem Versicherungsverhältnis eine Obliegenheit (BSG 26. 3. 1998 – B 11 AL 49/97 R
– SozR 3–4100 § 119 Nr 14 = NZS 1998 S 537
; 29. 4. 1998 – B 7 AL 56/97 R
– SozR 3–4100 § 119 Nr 15 = info also 1999 S 184 = NZS 1998 S 581
= SGb 1999 S 201
).
Dazu genügt es, wenn Sie sich sich entsprechend § 38 Abs 1 arbeitsuchend meldet. Hierzu gilt auch die arbeitssuchend Meldung in Schweden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte nur sichergehen, das ich Ihre Antwort richtig verstanden habe. Sie raten uns also zu einem Einspruch für den Fall, das es wirklich zu der Sperrfrist bei meiner Ehefrau kommen sollte. Hierbei sollen wir uns auf die (Wieder-)Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft berufen.
Ich habe Sie so verstanden, das die Tatsache, das ich ebenfalls arbeitslos nach Schweden gehe, nicht gegen den "wichtigen Grund" - die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - gewertet kann sofern ich mich rechtzeitig in Schweden arbeitslos melde. Diese Arbeitslosmeldung würde mich dann quasi einem bereits in Schweden beschäftigten Lebenspartner gleichstellen. Ist dies richtig?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, Sie haben mich richtig verstanden.
Der Einspruch kostet ohnehin nichts.
Auch Ihre Auslegung hinsichtlich des wichtigen Grundes ist richtig.
Wir leben in der EU und sozialleistungen sind teilweise portierbar wie das ALG I und eine Familienzusammenführung in Schweden muss dann wie eine Familienzusammenführung in der BRD gleichbehandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen und viel Erfolg für Ihren Start in Schweden wünscht
Michael Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt