Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sowohl bei einer Eigenkündigung als auch beim Aufhebungsvertrag droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes für bis zu 12 Wochen. Denn die Arbeitsagentur nimmt in beiden Fällen grundsätzlich an, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendete und die Arbeitslosigkeit bewusst herbeiführte. Sie können die Sperrzeit aber umgehen oder verkürzen, wenn Sie überzeugend darlegen können, dass die Kündigung nicht freiwillig erfolgt ist, sondern es nachvollziehbare Gründe dafür gibt. Dies sollten Sie aber vor dem Aussprechen der Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur besprechen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking