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Aufhebungsvertrag oder Kündigung -Wie vermeide ich Sperre von Arbeitsagentur?

| 16. August 2024 20:52 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich möchte mein Arbeitsverhältnis kündigen, da ich wegen Wegfall eines Kunden andere Tätigkeiten als bisher verrichten soll, welche mir aber nicht zusagen. Allerdings ist die Erbringung dieser "anderen Tätigkeiten" im Arbeitsvertrag vereinbart. Meine Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden steht fest. Mein Chef will mir nicht kündigen, weil er mich ja angeblich weiter beschäftigen könnte, halt nur an einem anderen Ort und in einem anderen Aufgabengebiet. Wobei diese Weiterbeschäftigung bis jetzt auch nur aus sporadischen Einsätzen besteht ,meiner Meinung nach nicht dauerhaft gesichert ist und eher "auf Zuruf" ausgerichtet ist. Da ich derzeit noch keine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe, werde ich vermutlich vorerst ALG1 beantragen müssen. Meine Frage: Was ist in dieser Situation empfehlenswerter, um eine evtl. Sperre bei der Arbeitsagentur zu vermeiden: Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag??? (andere Gesichtspunkte wie Abfindung o.ä. können außer Acht gelassen werden. Es handelt sich um einen Einzelunternehmer ohne jegliche Tarifbindung, Betriebsrat o.ä.)

16. August 2024 | 21:27

Antwort

von


(2753)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sowohl bei einer Eigenkündigung als auch beim Aufhebungsvertrag droht eine Sperre des Arbeitslosengeldes für bis zu 12 Wochen. Denn die Arbeitsagentur nimmt in beiden Fällen grundsätzlich an, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendete und die Arbeitslosigkeit bewusst herbeiführte. Sie können die Sperrzeit aber umgehen oder verkürzen, wenn Sie überzeugend darlegen können, dass die Kündigung nicht freiwillig erfolgt ist, sondern es nachvollziehbare Gründe dafür gibt. Dies sollten Sie aber vor dem Aussprechen der Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur besprechen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 18. August 2024 | 11:30

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