Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Zu Punkt 1 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses):
Die Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch der Arbeitnehmerin einvernehmlich" beendet wird, könnte im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) problematisch sein. Eine solche Formulierung deutet darauf hin, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ihre Initiative hin erfolgt ist, was nach der aktuellen Rechtslage sehr wahrscheinlich zu einer Sperrzeit beim Bezug von ALG I führen wird (§ 159 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit interpretiert den „Wunsch der Arbeitnehmerin" häufig als freiwilligen Verzicht auf das Arbeitsverhältnis, was eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen zur Folge haben kann. Dies ist für Sie aber nur dann relevant, wenn der Bezug von ALG I für Sie in Betracht kommt.
Zu Punkt 3 (Geheimhaltungspflicht):
Die im Vertrag vorgesehene Geheimhaltungspflicht ist weit gefasst und umfasst „alle Tatsachen", die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit bekannt wurden. Dies kann wirtschaftliche, technische und sonstige vertrauliche Informationen betreffen. Eine solch umfassende Geheimhaltungspflicht ist grundsätzlich zulässig, sollte jedoch genau verstanden werden, da sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen wird. Besonders bei zukünftigen beruflichen Tätigkeiten kann dies relevant werden, falls Informationen betroffen sind, die Sie eventuell weiterhin nutzen möchten.
Zu Punkt 4 (Ausschlussklausel)
Mit dieser Regelung sind alle sonstigen Ansprüche, die nicht im Aufhebungsvertrag geregelt sind, ausgeschlossen und können nicht mehr geltend gemacht werden. Auch dies Regelung ist in der Praxis üblich. Es ist aber wichtig darauf zu achten, dass dementsprechend kein Anspruch vergessen wird.
Zu Punkt 6 (Nebenabreden und Schriftformerfordernis):
Die Regelung, dass „Nebenabreden nicht getroffen wurden" und dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, ist üblich. Allerdings enthält die Klausel den Zusatz, dass „individuelle Vereinbarungen stets Vorrang haben und auch ohne Beachtung des Formerfordernisses gelten". Dies könnte zu Unklarheiten führen, da es den Anschein erweckt, dass mündliche Nebenabreden im Zweifel Vorrang vor der schriftlichen Vereinbarung haben könnten. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz der Schriftform und könnte im Streitfall zu Unsicherheiten führen, wenn etwa mündliche Vereinbarungen behauptet werden. Eine klarere Formulierung, die den Vorrang der Schriftform betont, wäre daher ratsam.
Zusammenfassung:
1. Die Formulierung in Punkt 1 führt sehr wahrscheinlich zu einer Sperrfrist beim Bezug von ALG I, weshalb eine Anpassung dringend zu empfehlen ist.
2. Die Geheimhaltungspflicht in Punkt 3 ist weitreichend und sollte auf ihre Tragweite hin überprüft werden.
3. Punkt 6 enthält eine potenziell widersprüchliche Regelung bezüglich des Schriftformerfordernisses, was zu Unklarheiten führen könnte.
4. Es fehlt auch eine Regelung zu einem Arbeitszeugnis. Wegen der Ausschlussklausel wäre eine nachträgliche Anforderung eines Zeugnisses problematisch.
Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter. Gerne stehe ich für weitergehende Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
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