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Aufhebungsvertrag Arbeitsverhältnis

| 20. Oktober 2024 13:29 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo zusammen, der folgende Text wurde mir im von mir gewünschten Aufhebungsvertrag präsentiert. Ist das akzeptabel, oder sind damit evtl. Komplikationen zu erwarten (insebsondere im Hinblick auf die Punkte 3. und 6.)?

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1. Das zwischen der Arbeitgeberin und der Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis wird auf Wunsch der Arbeitnehmerin einvernehmlich zum XX.YY.ZZZZ aufgehoben. Bis dahin wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt.

2. Die Parteien sind sich einig, dass die monatliche Bruttovergütung der Arbeitnehmerin X.XXX,00 EUR brutto beträgt. Weitere Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerin bestehen nicht.

3. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle Tatsachen (wirtschaftlich, technisch und sonstige Daten, Mitteilungen, Schriftstücke und ähnliches, einschließlich textlicher, tabellarischer, grafischer, fotografischer, technischer, zeichnerischer, elektronischer, mündlicher oder sonstiger Aufzeichnungen und Mitteilungen sowie Computersoft- und -hardware), die Ihr in Ausübung oder aus Anlass ihrer Tätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und/oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitgeberin stehen, geheim zu halten.

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit die Arbeitnehmerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft gegenüber Behörden oder Dritten verpflichtet ist.

4. Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche, seien sie bekannt oder unbekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenseitig abgegolten. Ausgenommen hiervon
sind von der Arbeitgeberin zu erstellende Arbeitsbescheinigungen und sonstige das Arbeitsverhältnis betreffende Bescheinigungen.

5. Der Arbeitnehmerin wurde vor Abschluss dieser Vereinbarung ausreichend Bedenkzeit eingeräumt und sie wurde auf die Informationsmöglichkeiten seitens der Agentur für Arbeit und dem Sozialversicherungsträger hingewiesen.

6. Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung des Schriftformerfordernisses selbst. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang und gelten auch ohne Beachung des Formerfordernisses (§ 305b BGB).

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der Vereinbarung soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben.
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20. Oktober 2024 | 14:33

Antwort

von


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31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
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Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Zu Punkt 1 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses):

Die Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch der Arbeitnehmerin einvernehmlich" beendet wird, könnte im Hinblick auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) problematisch sein. Eine solche Formulierung deutet darauf hin, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Ihre Initiative hin erfolgt ist, was nach der aktuellen Rechtslage sehr wahrscheinlich zu einer Sperrzeit beim Bezug von ALG I führen wird (§ 159 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit interpretiert den „Wunsch der Arbeitnehmerin" häufig als freiwilligen Verzicht auf das Arbeitsverhältnis, was eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen zur Folge haben kann. Dies ist für Sie aber nur dann relevant, wenn der Bezug von ALG I für Sie in Betracht kommt.

Zu Punkt 3 (Geheimhaltungspflicht):

Die im Vertrag vorgesehene Geheimhaltungspflicht ist weit gefasst und umfasst „alle Tatsachen", die Ihnen im Rahmen Ihrer Tätigkeit bekannt wurden. Dies kann wirtschaftliche, technische und sonstige vertrauliche Informationen betreffen. Eine solch umfassende Geheimhaltungspflicht ist grundsätzlich zulässig, sollte jedoch genau verstanden werden, da sie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestehen wird. Besonders bei zukünftigen beruflichen Tätigkeiten kann dies relevant werden, falls Informationen betroffen sind, die Sie eventuell weiterhin nutzen möchten.

Zu Punkt 4 (Ausschlussklausel)

Mit dieser Regelung sind alle sonstigen Ansprüche, die nicht im Aufhebungsvertrag geregelt sind, ausgeschlossen und können nicht mehr geltend gemacht werden. Auch dies Regelung ist in der Praxis üblich. Es ist aber wichtig darauf zu achten, dass dementsprechend kein Anspruch vergessen wird.

Zu Punkt 6 (Nebenabreden und Schriftformerfordernis):

Die Regelung, dass „Nebenabreden nicht getroffen wurden" und dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrags der Schriftform bedürfen, ist üblich. Allerdings enthält die Klausel den Zusatz, dass „individuelle Vereinbarungen stets Vorrang haben und auch ohne Beachtung des Formerfordernisses gelten". Dies könnte zu Unklarheiten führen, da es den Anschein erweckt, dass mündliche Nebenabreden im Zweifel Vorrang vor der schriftlichen Vereinbarung haben könnten. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz der Schriftform und könnte im Streitfall zu Unsicherheiten führen, wenn etwa mündliche Vereinbarungen behauptet werden. Eine klarere Formulierung, die den Vorrang der Schriftform betont, wäre daher ratsam.

Zusammenfassung:

1. Die Formulierung in Punkt 1 führt sehr wahrscheinlich zu einer Sperrfrist beim Bezug von ALG I, weshalb eine Anpassung dringend zu empfehlen ist.

2. Die Geheimhaltungspflicht in Punkt 3 ist weitreichend und sollte auf ihre Tragweite hin überprüft werden.

3. Punkt 6 enthält eine potenziell widersprüchliche Regelung bezüglich des Schriftformerfordernisses, was zu Unklarheiten führen könnte.

4. Es fehlt auch eine Regelung zu einem Arbeitszeugnis. Wegen der Ausschlussklausel wäre eine nachträgliche Anforderung eines Zeugnisses problematisch.

Ich hoffe, diese Einschätzung hilft Ihnen weiter. Gerne stehe ich für weitergehende Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hussein Madani
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 20. Oktober 2024 | 15:04

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