Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Ich weise darauf hin, dass die nachfolgenden steuerrechtlichen Ausführungen lediglich eine erste Orientierung darstellen können und eine persönliche Beratung unter Vorlage der Unterlagen und Steuererklärungen nicht ersetzen können.
Wie Sie selbst richtig ausführen, ist der Anteil der Immobilie, den Sie von Anfang an im Eigentum hatten, bei der Ermittlung eines steuerlichen Einkommens nach § 23 EStG
nicht von Bedeutung.
Dies kann ich so bestätigen.
Da Sie mit der Übernahme des Schuldanteils Ihrer Ex-Frau im August 2009 Anschaffungskosten für die Wohnung hatten und nun diese Wohnung veräußern möchten, kommt hier die Prüfung eines Veräußerungsgewinns in Betracht.
Dabei müssen Sie die Anschaffungskosten ermitteln, das ist hier die (anteilige) Schuldübernahme.
Diesen Betrag müssen Sie von dem Veräußerungspreis abziehen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung zählen hier zu den Veräußerungskosten und mindern so den Veräußerungsgewinn.
Beipiel (für den Anteil Ihrer Frau):
Verkauf: Euro 54.000
Anschaffungskosten Euro 51.500
Veräußerungskosten Euro 4.600
Verlust: - Euro 2.100
Damit fällt dann keine Einkommensteuer an.
Sollte der Marktpreis allerdings so erheblich davon abweichen, kann das Finanzamt die Differenz zwischen Kaufpreis und Marktpreis als Schenkung von Ihnen an den Erwerber ansehen. Dieser müsste dann Schenkungsteuer zahlen, wenn der unentgeltliche Erwerb über Euro 20.000 liegt. Das könnte hier durchaus der Fall sein.
Sie sollten dies daher vor der Veräußerung genau durchrechnen und die Steuerlast dem Erwerber auferlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
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