Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt in Ihrem Fall nicht vor.
Zwar wurden innerhalb der letzten 5 Jahre mehr als 3 Objekte, nämlich 4, veäußert, jedoch ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es sich auch um Objekte handelt, die mitgezählt werden müssen. Nach Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 26.3.2004 (BStBl I 2004, 434) kommt es für die Frage der gewerblichen Betätigung wesentlich auf die Dauer der Nutzung vor der Veräußerung an. Sind bebaute Grundstücke bis zur Veräußerung während eines langen Zeitraums (mindestens zehn Jahre) durch Vermietung oder zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden und gehören die Einkünfte aus der Vermietung zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so gehört grundsätzlich auch noch die Veräußerung der bebauten Grundstücke zur privaten Vermögensverwaltung. Das gilt auch, wenn es sich um umfangreichen Grundbesitz handelt und sämtliche Objekte in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum an verschiedene Erwerber veräußert werden.
Die beiden Objekte Objekte, die Sie über mehr als 10 Jahre gehalten haben, sind deshalb der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen und weil auch die Haltefrist des § 23 EStG
überschritten wurde, ein Veräußerungserlös insgesamt steuerfrei.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt
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