Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Kurz vorausgeschickt: Die von Ihnen aufgeworfene Rechtsfrage ist komplex und kann im Rahmen dieser Erstberatung nicht erschöpfend und verbindlich beantwortet werden. Beachten Sie bitte, dass im Strafverfahren grds. auch der Inhalt der Ermittlungsakten vorliegen muss, da ein Fall umfassend nur nach Aktenkenntnis beurteilt werden kann.
II. Zur Sache selbst: Aus der Literatur zu § 100g StPO
kann herausgelesen werden, dass der Auskunftsanspruch im Rahmen des § 100g StPO
auf solche Daten beschränkt sein soll, die seitens des Dienstanbieters aufgrund bestehender Regelungen zulässigerweise erhoben und gespeichert werden. Gerade dies ist aber in Ihrem Fall sehr zweifelhaft, da die Rspr. (vgl. u.a. den von Ihnen zitierten Beschluss des BGH bzw. das Urteil des LG Darmstadt) eine Speicherung der Verbindungsdaten ab einem gewissen Zeitpunkt für unzulässig erklärt hat. Insoweit könnte hier der Anwendungsbereich des § 100g StPO
nicht mehr eröffnet sein, was zur Folge hätte, dass die übermittelten Daten nicht gegen Sie verwertet werden dürften.
Beachten Sie aber bitte nochmals die oben unter I mitgeteilten Einschränkungen! Eine verbindliche Einschätzung setzt Kenntnis des Falls und aller Umstände samt Akteneinsicht voraus!
III. Anzuraten ist die Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe. Sofern Sie sich „selbst verteidigen“ möchten, sollten Sie sich in der Tat auf den Standpunkt stellen, dass die erlangten Verbindungsdaten nicht verwertbar sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geeherter Herr RA Schmidt,
Besten Dank für die ausführliche Darstellung.
Wenn die Verbindungsdaten nicht verwertet werden dürfen, würde dies also einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbefehl die rechtliche Grundlage entziehen, womit auch die dabei gefundenen Beweise gegen mich ebenfalls nicht mehr verwendet werden dürfen?
Viele Grüße nach Bielefeld
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Von einer „Durchsuchung“ bzw. „Beschlagnahme“ bin ich hier bislang nicht ausgegangen.
Das oben Gesagte bezieht sich auf die „Anordnung zur Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbindungen“ iSd der §§ 100g
, 100h StPO
. Dies hat streng genommen mit einer Beschlagnahme oder Durchsuchung nichts zu tun, setzt allerdings (ebenfalls) grds. einen richterlichen „Beschluss“ der Anordnung voraus.
Was die rechtliche Grundlage der Anordnung angeht, so kann man sich, wie oben erläutert, auf den Standpunkt stellen, dass die „erlangten Daten“ nicht erlangt werden durften, da sie nicht gespeichert werden durften. Dies kann die Rechtswidrigkeit der Anordnung bedeuten sowie die Unverwertbarkeit der erlangten Informationen. (Muss es aber nicht, da „komplexes Rechtsproblem“, s.o.)
Eine Rechtswidrigkeitsfeststellung kann ggf. im Rahmen der Beschwerde beantragt werden.
Abschließend möchte ich nochmals empfehlen, sich im Verfahren der Unterstützung durch einen Verteidiger zu bedienen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt