Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Ihrer ersten Frage:
Grundsätzlich ist eine Sperrung bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen möglich. Ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt, dass ist im Einzelfall zu prüfen. Gerade wenn der Anbieter keinen Grund angibt, sondern nur pauschal auf die Nutzungsbedingungen verweist, so besteht meines Erachtens ein Anspruch auf Freischaltung. Das gilt umso mehr, da der Anbieter Sie nicht angehörtet. Ich habe aktuell zwei ähnliche Verfahren (andere Anbieter als bei Ihnen) bei unterschiedlichen Gerichten anhängig.
Das Problem ist, dass die Gericht bis jetzt bei (Computer-) Spielen sehr zurückhaltend sind und keine Eilbedürftigkeit der Sache sehen. Insoweit muss man im schlechtesten Fall auf eine Entscheidung in der Hauptsache warten, was auch mal 1-2 Jahre dauern kann. In meiner Praxis haben die Spielehersteller aber bereits nach einigen Tagen (bis zu einem Monat) die Freischaltung aber wieder vorgenommen.
Zusammenfassend: sie haben einen Anspruch auf Freischaltung, wenn der Anbieter Sie nicht über den konkreten Grund informiert.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Der Anbieter hat Ihnen die Auskunft zu erteilen. In Einzelfällen kann es für Unternehmen möglich sein, ein Auskunftsersuchen wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands zu verweigern. Dies wird aber nur in engen Grenzen und mit einer ausführlichen Begründung im Einzelfall möglich sein. Dabei wird der vertretbare Aufwand für Unternehmen (z.B. Kosten, Zeit und Arbeitskräfte) mit dem Schutzbedarf des Betroffenen (z.B. Sensibilität der Daten) ansteigen.
Darüber müsste das Unternehmen aber sie jedenfalls informieren. Gar nicht antworten kann es nicht.
In der Folge ist ein Verstoß oder ein Versäumnis der Auskunftspflicht ein Verstoß gegen die DSGVO. Geschieht dies gehäuft oder regelmäßig, kann eine Behörde ein Bußgeld verhängen. Sie können diesen Vorgang dem Datenschutzbeauftragten Ihres Landes mitteilen, der dies dann wohlmöglich verfolgen wird.
Außerdem können Betroffene Schadensersatz verlangen, wenn ihnen durch die fehlerhafte oder ausbleibende Auskunft Schäden entstanden sind. Das ist nicht ausgeschlossen, aber eher unwahrscheinlich, weil Sie nachweisen müssten, dass ein konkreter Schaden entstanden ist und gerade auf dem Datenschutzverstoß beruht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und hoffe, dass sie alsbald wieder freigeschaltet werden.
Sollten Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, so kommen Sie gerne erneut auf mich zu.
Herzlichste Grüße
Michael Epping