Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Üblicherweise sehen derartige AGB für den Fall eines Zahlungsverzugs zunächst nur die Möglichkeit der Sperrung der vom Kunden gebuchten Dienste vor. Dies nennt man dann Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht. Zahlt der Kunde nach einer entsprechenden Mahnung und wurde der Vertrag noch nicht durch eine fristlose Kündigung des Providers beendet (was im Regelfall nach einer ersten Mahnung unzulässig ist, wenn direkt nach dieser Mahnung gezahlt wird), so muss der Provider die Dienste wieder freischalten.
Wenn auch in den AGB dieses Anbieters geregelt ist, dass die gebuchten Dienste wieder aktiviert werden müssen, so ist nicht einsichtig, warum hier ein Neuabschluss eines Vertrages verlangt wird.
Sie dürften daher einen Anspruch auf Freischaltung Ihrer Dienste für den vertraglich vereinbarten Zeitraum haben. Wenn man einmal annimmt, dass der Provider zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt war und diese Kündigung ausgesprochen hat, dann müsste er Ihnen jedoch die für das laufende Vertragsjahr nachentrichteten Kosten zurückerstatten, da er diese sonst rechtsgrundlos behalten würde.
Sie sollten daher auf der Freischaltung Ihrer Dienste bestehen. Weigert sich der Provider weiterhin, sollten Sie Ihren Vertrag zunächst anwaltlich prüfen und Ihren Anspruch dann mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt