Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
§ 492 Abs. 1 BGB
schreibt für Verbraucherdarlehen die Schriftform vor.
Da Sie als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB
gehandelt haben, ist es für den Abschluss eines Darlehensvertrages unschädlich, dass nur mündliche Zusagen seitens des Kreditinstitutes vorliegen. Da auf Ihrer Seite Zeugen benannt werden können, hängen Sie hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast nicht völlig in der Luft.
Gegenüber dem Kreditinstitut hätten Sie dann einen Ersatzanspruch Ihrer Mehraufwendungen, wenn die Bank Ihnen gegenüber eine gebotene Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht verletzt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Vgl. BGH ZIP 2004, 209
) obliegt dem Kreditinstitut gegenüber dem Darlehensnehmer dem Grundsatz nach keine Verpflichtung zur Beratung, Aufklärung oder Warnung.
Die Rechtsprechung hat jedoch im Wege der Rechtsfortbildung besondere Fallgruppen gebildet, bei denen Beratungs-, Warn- und Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes bestehen.
Diese Fallgruppen sind
1. konkreter Wissensvorsprung der Bank
2. Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes,
3. Überschreitung der Kreditgeberrolle und
4. Interessenkollision.
Ob einer dieser Ausnahmetatbestände unter den von Ihnen beschriebenen Sachverhalt eingeordnet werden kann, ist im Rahmen dieser Erstberatung nicht zu leisten.
Sie sollten daher einen auf Bank- und Wirtschaftsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort kontaktieren und sich in diesem Punkt eingehend beraten lassen, um auszuloten, ob für Sie gute Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage bestehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte, die Sie in die Lage versetzt, die weiteren Schritte zu planen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
aus Hamburg
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
§ 492 Abs. 1 BGB
schreibt für Verbraucherdarlehen die Schriftform vor.
Da Sie als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB
gehandelt haben, ist es für den Abschluss eines Darlehensvertrages unschädlich, dass nur mündliche Zusagen seitens des Kreditinstitutes vorliegen. Da auf Ihrer Seite Zeugen benannt werden können, hängen Sie hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast nicht völlig in der Luft.
Gegenüber dem Kreditinstitut hätten Sie dann einen Ersatzanspruch Ihrer Mehraufwendungen, wenn die Bank Ihnen gegenüber eine gebotene Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht verletzt hätte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Vgl. BGH ZIP 2004, 209
) obliegt dem Kreditinstitut gegenüber dem Darlehensnehmer dem Grundsatz nach keine Verpflichtung zur Beratung, Aufklärung oder Warnung.
Könnten Sie dies in einer etwas anderer Form erklären? War nicht ganz verständlich für uns. Wäre supi.
Danke
Ganz lieben Gruß
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich kann durchaus verstehen, dass Ihnen die Sprache der Juristen nicht geläufig ist. Vereinfacht ausgedrückt geht es um Folgendes:
Sie könnten einen Schadensersatzanspruch gegen die Bank geltend machen, wenn die Bank ihrerseits Fehler bei der mit Ihnen durchgeführten Beratung gemacht hat bzw. bei der Abwicklung des Kreditgeschäftes (verzögerte Auszahlung) Fehler begangen hat.
Der ersatzfähige Schaden bestünde in der Differenz zwischen den durch das aufgenommene Darlehen entstandenen Kosten und den Kreditkosten, welche dem Darlehensnehmer bei Abschluss eines ihm günstigeren Kreditvertrages entstanden wären.
Sie müssten allerdings beweisen, dass die Bank gegen eine Beratungsverpflichtung verstoßen hat, die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zu spät erfüllt hat und dass Ihnen ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden ist.
Hierbei handelt es sich um schwierige Rechtsfragen, die im Rahmen dieses Forums nicht verbindlich geklärt werden, so dass Ihnen in jedem Fall zu empfehlen ist, sich durch einen Anwalt vor Ort beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -