Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte :
zu Frage 1 :
Wenn ich Ihre Angaben richtig verstanden habe, so hat Ihre Großmutter nach Verlust des Sparbuches, dessen Inhaberin sie war, beim Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen die Urkunde, also das Sparbuch, gem. § 799 Abs.1 BGB
für kraftlos erklärt wurde.
Dadurch, wie auch im Schreiben des Amtsgerichts erläutert, ist das Sparbuch "ungültig" geworden, d.h. der mögliche Finder kann mit der Vorlage keinen Auszahlungsanspruch mehr durchsetzen.
zu Frage 2:
Die Rechte Ihrer Großmutter richten sich nun nach § 800 BGB
.
§ 800
Wirkung der Kraftloserklärung
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Den Auschließungsbeschluß erwirkt hat Ihre Großmutter, Austeller ist die Bank, die das Sparbuch ursprünglich ausgestellt hatte.
Das bedeutet im einzelnen, dass Ihre Großmutter mit dem Beschluß des Amtsgerichtes bei der Bank nun entweder ein neues Sparbuch beantragen und austellen lassen oder direkt Ihren Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank geltend machen kann.
Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
M. Kühn
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Meine Nachfrage wäre:
Kann meine Großmutter den Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank jetzt sofort geltend machen oder muss hier gewartet werden bis die Einspruchsverfrist des Ausschließlungsbeschlusses von einem Monat verstrichen ist?
Der Beschluß wird erst mit Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat formell rechtskräftig.
1 Monat bedeutet hier der Tag, der der Zahl des Tages des Erlasses im darauffolgenden Monat entspricht plus einen Tag. (Beispiel Erlass Ausschließungsbeschluß 20.August, Rechtskraft 21.September).
Die Rechtskraft muss dann durch das Amtsgericht auf dem Beschluss noch bescheinigt werden. Dieses hilft Ihnen da weiter.
Mit der bescheinigten Rechtskraft kann der Auszahlungsanspruch gegen die Bank dann durchgesetzt werden.