Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sparbuchverlust

23. September 2012 16:37 |
Preis: 70€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kühn

Guten Tag,

vor einiger Zeit wurde das Sparbuch meiner Großmutter verloren.
Umgehend nachdem sie den Verlust bemerkte, wurde von ihr beim zuständigen Amtsgericht die Einleitung eines Angebotsverfahrens beantragt.

Nach Ablauf der Frist wurde das Sparbuch nun für Kraftlos erklärt. In dem Schreiben vom Amtsgericht stand: "Der Inhaber des Sparbuchs wird aufgefordert, seine Rechte spätestens bis zum ... vor dem Amtsgericht anzumelden, da ansonsten eine Kratloserklärung erfolgen wird."

Frage 1:
Wie beschrieben ist die Kraftloserklärung bereits erfolgt. Hätte hier meine Großmutter ihre eigenen Rechte anmelden müssen, oder ist dies bereits durch den gestellten Antrag geschehen bzw. gilt dies nur für den Finder des Sparbuches?

Mit gleichem Schreiben (Kraftloserklärung), erhielt sie nun eine Ausfertigung d. Ausschließungsbeschlusses. Dort heißt es: "Der Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses ist zulässig und begründet. Rechte Dritter auf die Urkunde sind vor dem Erlass des Ausschließungbeschlusses nicht angemeldet worden. Da demzufolge die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war auszusprechen, dass das Sparbuch für kraftlos erklärt wird."

Frage 2:
Was bedeutet dieser Ausschließungsbeschluss? Wann wird sie ihre Spareinlage erhalten, bzw. wird sie diese überhaupt erhalten?

Wir bedanken uns im Namen unserer Familie für Ihre Mühe und Zeit.

Mit freundlichen Grüssen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte :

zu Frage 1 :
Wenn ich Ihre Angaben richtig verstanden habe, so hat Ihre Großmutter nach Verlust des Sparbuches, dessen Inhaberin sie war, beim Amtsgericht ein Aufgebotsverfahren durchgeführt, im Rahmen dessen die Urkunde, also das Sparbuch, gem. § 799 Abs.1 BGB für kraftlos erklärt wurde.

Dadurch, wie auch im Schreiben des Amtsgerichts erläutert, ist das Sparbuch "ungültig" geworden, d.h. der mögliche Finder kann mit der Vorlage keinen Auszahlungsanspruch mehr durchsetzen.

zu Frage 2:
Die Rechte Ihrer Großmutter richten sich nun nach § 800 BGB .

§ 800
Wirkung der Kraftloserklärung

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

Den Auschließungsbeschluß erwirkt hat Ihre Großmutter, Austeller ist die Bank, die das Sparbuch ursprünglich ausgestellt hatte.

Das bedeutet im einzelnen, dass Ihre Großmutter mit dem Beschluß des Amtsgerichtes bei der Bank nun entweder ein neues Sparbuch beantragen und austellen lassen oder direkt Ihren Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank geltend machen kann.


Ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

M. Kühn
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 23. September 2012 | 17:30

Vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Meine Nachfrage wäre:
Kann meine Großmutter den Auszahlungsanspruch gegenüber der Bank jetzt sofort geltend machen oder muss hier gewartet werden bis die Einspruchsverfrist des Ausschließlungsbeschlusses von einem Monat verstrichen ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. September 2012 | 17:55

Der Beschluß wird erst mit Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat formell rechtskräftig.

1 Monat bedeutet hier der Tag, der der Zahl des Tages des Erlasses im darauffolgenden Monat entspricht plus einen Tag. (Beispiel Erlass Ausschließungsbeschluß 20.August, Rechtskraft 21.September).

Die Rechtskraft muss dann durch das Amtsgericht auf dem Beschluss noch bescheinigt werden. Dieses hilft Ihnen da weiter.

Mit der bescheinigten Rechtskraft kann der Auszahlungsanspruch gegen die Bank dann durchgesetzt werden.

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER