Sehr geehrter Fragesteller,
die Antwort ergibt sich aus §§ 72-75 Brandenburgisches Beamten Gesetz sowie aus der Nebentätigkeitsverordnung.
Grundsätzlich bedarf die Ausübung jeder einzelnen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung.
Hierzu rechnen sämtliche Tätigkeiten, die außerhalb des Hauptamtes ausgeübt werden. Wird eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, liegt ein Dienstvergehen vor; dies kann ggf. disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
Die entsprechende Genehmigung ist seitens der Dienststelle zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer solchen Beeinträchtigung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn
- die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten durch die Art und den Umfang der Nebentätigkeit so sehr in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten behindert werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente geht der Gesetzgeber von der so genannten Regelvermutung aus. Danach kommt es im Regelfall bei der Erfüllung von Dienstpflichten zu einer Beeinträchtigung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Regelvermutung betrifft Fälle normaler dienstlicher Beanspruchung; in die Entscheidung einzubeziehen hat die Dienststelle auch die außerdienstliche Belastung beispielsweise durch die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten oder die dienstliche Beanspruchung durch Überstunden;
- die Ausübung der Nebentätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann;
- die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die jeweilige Behörde tätig wird oder tätig werden kann
- die Unparteilichkeit der Beamtin oder des Beamten beeinflusst werden kann;
- die Ausübung der Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann;
- die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann;
- sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung (= mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit) oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Zweitberuf darstellt.
Die von Ihnen geplante Tätigkeit fällt nicht unter die allgemein genehmigten Nebentätigkeiten und auch nicht unter die allgemein genehmigten, anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten, die die o.g. Normen beschreiben.
Vielmehr können alle o.g. Versagungsgründe erfüllt sein, insbesondere, da Sie ja nicht nur eine Beteiligung in Erwägung ziehen, sondern auch die Erbringung von Arbeitsleistungen. Daher müssten Sie sich, sofern Sie Ihre Planung weiterverfolgen sollten, einen Antrag auf Genehmigung stellen, dessen positive Bescheidung allerdings aus den genannten Gründen fraglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.
Kurze Rückfrage bzw. Richtigstellung:
Die Beteiligung an der GmbH soll lediglich als Kapitalbeteiligung gehalten werden, die Erstellung der Buchführung ist lediglich optional. Unterliegt diese nicht der Verwaltung von Vermögen, die gemehmigungsfrei und anzeigefrei ist? Ist dies nicht genau der gleiche Fall, als wenn man Wertpapiere von Aktiengesellschaften erwirbt? Spielt hier die Höhe der Beteiligung eine Rolle?
Vielen Dank im voraus
Ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:
Nein, denn die Beteiligung an einer GmbH, gleich welchen Umfangs, ist nicht unentgeltlich und Sie verwalten damit nicht IHR Vermögen, sondern das der GmbH.
MfG
Draudt