Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nebentätigkeit - Beamtenrecht

21. November 2014 14:04 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Ich bin Beamter in einem Finanzamt des Landes Brandenburg.
Ich habe ggf. die Absicht eine Beteiligung von max. 20 % an einer Kapitalgesellschaft zu erwerben. Die Gesellschaft hat als Gegenstand Unternehmen bei der Nachfolgeplanung zu unterstützen (Bewertung von Unternehmen, rechtliche Umstrukturierungsmöglichkeiten, betriebswirtschaftliche Analysen, Marketinmaßnahmen usw.).

* Ist die Beteiligung an der vorgenannten Kapitalgesellschaft genehmigungspflichtig und/ oder anzeigepflichtig?

* Besteht keine Anzeigepflicht, da evtl. Vermögensverwaltung vorliegt?

* Welche Tätigkeiten können für die Gesellschaft ausgeübt werden: z.B. lfd. Buchführung, Jahresabschlussarbeiten, erstellen (Jahres)erklärungen oder sind diese wegen der ausgeübten Beamtentätigkeit nicht möglich?


Ich bitte um möglichst Beantwortung durch einen Fachanwalt für Beamtenrecht unter möglichst Angaben von Fundstellen aus Kommentaren, Fachzeitschriften etc.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

die Antwort ergibt sich aus §§ 72-75 Brandenburgisches Beamten Gesetz sowie aus der Nebentätigkeitsverordnung.

Grundsätzlich bedarf die Ausübung jeder einzelnen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung.
Hierzu rechnen sämtliche Tätigkeiten, die außerhalb des Hauptamtes ausgeübt werden. Wird eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt, liegt ein Dienstvergehen vor; dies kann ggf. disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.


Die entsprechende Genehmigung ist seitens der Dienststelle zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer solchen Beeinträchtigung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn

- die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten durch die Art und den Umfang der Nebentätigkeit so sehr in Anspruch genommen wird, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten behindert werden kann. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente geht der Gesetzgeber von der so genannten Regelvermutung aus. Danach kommt es im Regelfall bei der Erfüllung von Dienstpflichten zu einer Beeinträchtigung, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Regelvermutung betrifft Fälle normaler dienstlicher Beanspruchung; in die Entscheidung einzubeziehen hat die Dienststelle auch die außerdienstliche Belastung beispielsweise durch die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter, durch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten oder die dienstliche Beanspruchung durch Überstunden;

- die Ausübung der Nebentätigkeit die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter in Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann;

- die Nebentätigkeit in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die jeweilige Behörde tätig wird oder tätig werden kann

- die Unparteilichkeit der Beamtin oder des Beamten beeinflusst werden kann;

- die Ausübung der Nebentätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen kann;

- die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann;

- sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung (= mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit) oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Zweitberuf darstellt.

Die von Ihnen geplante Tätigkeit fällt nicht unter die allgemein genehmigten Nebentätigkeiten und auch nicht unter die allgemein genehmigten, anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten, die die o.g. Normen beschreiben.

Vielmehr können alle o.g. Versagungsgründe erfüllt sein, insbesondere, da Sie ja nicht nur eine Beteiligung in Erwägung ziehen, sondern auch die Erbringung von Arbeitsleistungen. Daher müssten Sie sich, sofern Sie Ihre Planung weiterverfolgen sollten, einen Antrag auf Genehmigung stellen, dessen positive Bescheidung allerdings aus den genannten Gründen fraglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2014 | 13:11

Vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.

Kurze Rückfrage bzw. Richtigstellung:

Die Beteiligung an der GmbH soll lediglich als Kapitalbeteiligung gehalten werden, die Erstellung der Buchführung ist lediglich optional. Unterliegt diese nicht der Verwaltung von Vermögen, die gemehmigungsfrei und anzeigefrei ist? Ist dies nicht genau der gleiche Fall, als wenn man Wertpapiere von Aktiengesellschaften erwirbt? Spielt hier die Höhe der Beteiligung eine Rolle?

Vielen Dank im voraus

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2014 | 13:48

Ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:

Nein, denn die Beteiligung an einer GmbH, gleich welchen Umfangs, ist nicht unentgeltlich und Sie verwalten damit nicht IHR Vermögen, sondern das der GmbH.

MfG
Draudt

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER