Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten möchte.
Die Ausübung einer Nebentätigkeit richtet sich für Sie nach §§ 49 f. Landesbeamtengesetz NRW.
Danach dürfen Sie eine Nebentätigkeit ausüben, soweit und solange dadurch dienstliche Belange aus der Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt sowohl für den zeitlichen Umfang als auch insoweit, dass die Nebentätigkeit nicht im Widerspruch oder Widerstreit mit der Haupttätigkeit stehen darf.
In zeitlicher Hinsicht darf die Nebentätigkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 LBG NRW wöchentlich maximal 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit aus der Haupttätigkeit betragen.
Allerdings müssen Nebentätigkeiten nach § 49 LBG NW genehmigt und angezeigt werden. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit ist ebenfalls mitzuteilen.
Sofern Sie insbesondere die zeitlichen Grenzen der Arbeitsbelastung aus der Nebentätigkeit einhalten, sollte die von Ihnen angedachte Tätigkeit jedoch genehmigungsfähig sein. Sie sollten daher den Dienstvorgesetzten um Erteilung einer Genehmigung zur Nebentätigkeit bitten. Sie müssen dazu die Nebentätigkeit genau beschreiben (zeitliche Inanspruchnahme, mögl Auftraggeber, voraussichtliches Einkommen etc.)und nach Genehmigung die Aufnahme sowie die Beendigung der Nebentätigkeit anzeigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwrt eine erste Orientierung geben und Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin