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Sparbuch verloren Pflichten der Bank

7. November 2013 17:16 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Meine Mutter hatte in den 70er Jahren Sparbücher für ihre Söhne eröffnet, die leider jetzt nach ihrem Tod nicht mehr auffindbar sind. Die Bank - Sparkasse - gab zunächst an auf dem Bildschirm des Computers entsprechender Sparbücher zu sehen, später hiess es, die Nachverfolgungspflicht bestände 10 Jahre, darüberhinaus sei keine Rückverfolgung möglich.
Ist die Rechtslage eindeutig so?

7. November 2013 | 19:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.

Verloren oder gestohlene Sparbücher sind bei dem Kontoführenden Institut sperren zu lassen. Zum weiteren Vorgehen hierbei empfehle ich die weitergehenden Informationen unter folgenden Links
http://www.sparbuch-alternativen.de/sparbuch-verloren/
und
http://www.geldmarie.at/banken/sparbuchverlust.html

Wie auch hier in den Artikeln beschrieben wird, ist das Sparbuch als eigentliches Namenspapier nur die eine Seite des Kreditvertrages. Auch die Bank führt das Konto und zwar so lange es nicht gekündigt und aufgelöst oder für kraftlos erklärt wurde. Nach Beendigung des Kreditvertrages hat die Bank eine 10 jährige Pflicht zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen.
Die Bank ist hinsichtlich des Sparbuchguthabens auch nach über 10 Jahren der letzten Kontobewegung zur Auskunft verpflichtet. Ein entsprechendes Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.02.2011 AZ <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19%20U%20180/10" target="_blank" class="djo_link" title="OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 19 U 180/10: Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf einem "verge...">19 U 180/10</a> behandelte einen Fall von Sparbüchern aus den 1950ern.
Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.
Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision zum BGH zugelassen.

Die Sparkasse ist also durchaus (bei Bestehen des Kreditvertrages!!!) zur Auskunft verpflichtet. Soweit dort jedoch keine Guthabensvermerke mehr vorhanden sind und Sie nicht in der Lage sind zu verifizieren und notfalls beweisen können in welcher Höhe dort Guthaben vermerkt oder gebucht wurden, wird es sehr schwierig bis unmöglich hier am Ende mit einem Erfolg davon zu kommen. Schließlich ist das Sparbuch sogar ein qualifizierten Namenspapier, dass dem Schuldner (Bank) berechtigt an jeden, der das Buch vorlegt mit befreiender Wirkung zu leisten.

Sollten Sie die Sache gerichtlich weiterverfolgen wollen oder auch außerordentlich anwaltliche Unterstützung benötigen, kann ich Ihnen gern einen Kollegen vor Ort empfehlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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