Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Bank hat eine Hinterlegung vorgenommen, um nicht weiter die vertraglichen Zinsen und ggfs. Verzugszinsen zahlen zu müssen, da diese offenbar nicht bereit ist, das gut verzinste Sparkonto weiter zu führen.
Ob Sie an das bei dem Amtsgericht hinterlegte Guthaben herankommen, ist davon abhängig, mit welcher Vorgabe die Hinterlegung durch die bank erfolgt ist. Ich gehe davon aus, dass die Bank die Hinterlegung nicht an eine Bedingung geknüpft hat.
Lassen Sie sich das Guthaben allerdings auszahlen, was vorbehaltlich eine möglich Auszahlungsvoraussetzung nur die Angabe und den Nachweis Ihrer Personalien erfordert, werden Sie ab dem Auszahlungsdatum keine Zinsen mehr verlangen können.
Kosten sind hiermit nicht verbunden. Die Formalien beschränken sich in der Anforderung der Hinterlegungsbedingungen und Anforderung des Guthabens.
Aus meiner Sicht ist es ratsam zunächst prüfen zu lassen, ob die Kündigung des Sparguthabens berechtigt war. Ist dies nicht der Fall, wäre mit einer Feststellungsklage das Fortbestehen des Sparkontos einzufordern. Jedenfalls haben Sie nun genügt Zeit eine Klärung herbeizuführen. Für den Fall, dass Sie den Anspruch auf Fortführung des Sparvertrages durchsetzen können, besteht weiterhin ein Anspruch auf die vertragliche Verzinsung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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