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Sozialversicherung bei GmbH-Gründung in Teilzeit

27. September 2025 10:59 |
Preis: 30,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte/r Herr/Frau Rechtsanwalt*Rechtsanwältin,

ich plane, ab dem 01.01.2026 als alleiniger Gesellschafter eine GmbH zu gründen, während ich ab dem 01.11.2025 in Teilzeit (20 Stunden pro Woche) angestellt bin. Dabei handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die in Konkurrenz zu meinem Arbeitgeber steht.

Ich habe ein paar Fragen zum Sozialversicherungsrecht und zur rechtlichen Gestaltung: Muss ich mich als alleiniger Geschäftsführer selbst versichern, und wie wirkt sich das auf meine gesetzliche Versicherung aus während ich noch zusätzlich bei meinem Arbeitgeber versichert bin? Zudem würde ich gerne wissen, ob es möglich ist, die GmbH zu gründen, ohne mich selbst oder eine andere Person als Geschäftsführer zu bestellen, und ob das zulässig ist.

Darüber hinaus ist mir wichtig, dass mein derzeitiger Arbeitgeber von der Gründung nicht unbedingt erfahren muss. Ich möchte gern wissen, ob ich rechtlich verpflichtet bin, ihn darüber zu informieren, oder ob das diskret bleiben kann.

Ich wäre Ihnen dankbar für eine Einschätzung, wie ich in dieser Konstellation am besten vorgehen kann.

27. September 2025 | 12:54

Antwort

von


(718)
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10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
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Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Die Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH neben einer Tätigkeit als Angestellter ist möglich.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist folgendes zu beachten, die SV-Träger vergleichen die Tätigkeiten, der konkrete sozialversicherungsrechtliche Status richtet sich dann nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit, d.h. welche Tätigkeit in wirtschaftlicher und zeitlicher Tätigkeit den Schwerpunkt bildet.

Da Ihre Tätigkeit als Angestellte bei 20 Wochenstunden liegt, werden Sie hinsichtlich der Tätigkeit als GF den Stundenumfang und das Einkommen konkret nachweisen müssen. Wenn sich dann ergibt, dass die Angestelltentätigkeit in wirtschaftlicher und zeitlicher Hinsicht überwiegt, ist die Tätigkeit als GF eine Nebentätigkeit und Sie bleiben pflichtversichert als Angestellter und das Einkommen als GF wird nicht vorbeitragt. In allen anderen Fällen, sind sie nicht mehr pflichtversichert (weil Sie dann hauptberuflich selbstständig sind) und es werden beide Einkommen zusammengefasst und als Summe der verbeitragt.

Eine GmbH muss einen Geschäftsführer haben, sonst ist die GmbH führungslos.
On Sie Ihren Arbeitgeber informieren müssen, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, wenn eine Nebentätigkeit untersagt ist, oder meldepflichtig ist, müssen Sie diese zumindest melden, darf aber gegebenenfalls nicht untersagt werden, gerade wenn kein Konkurrenzverhältnis besteht.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 28. September 2025 | 10:01

Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Dazu habe ich noch eine Nachfrage:

Wenn ich als Gesellschafter-Geschäftsführer meiner eigenen GmbH tätig werde, kann ich mein Geschäftsführergehalt so gestalten, dass es sowohl wirtschaftlich unter meinem Verdienst bei meinem Arbeitgeber liegt als auch mit einer geringen Stundenanzahl verbunden ist. Nach meinem Verständnis sind für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ja vor allem die beiden Faktoren wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Umfang entscheidend.

Wäre es in diesem Zusammenhang ratsam, nach der Gründung direkt auf die DRV zuzugehen und den Fragebogen für ein Statusfeststellungsverfahren auszufüllen, um so frühzeitig Klarheit zu haben? Ich denke, dadurch müsste auch mein Arbeitgeber nichts erfahren, da ich weiterhin über meine Anstellung voll gesetzlich pflichtversichert bin.

Außerdem interessiert mich, wie die Abzüge in der GmbH konkret gehandhabt werden: Wird bei einem Geschäftsführergehalt in dieser Konstellation automatisch Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Lohnsteuer durch die GmbH abgeführt, oder gibt es hier Besonderheiten, die ich beachten müsste?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. September 2025 | 16:36

Sehr geehrter Fragesteller,

als Geschäftsführer einer GmbH, in der Sie mehr als 50 % der Anteile innehaben, sind Sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei beschäftigt. Sie können zusätzlich ein Statusfeststellungsverfahren durchführen, darin müssen Sie dann auch erläutern, warum Sie als GF in Teilzeit arbeiten, dafür kann es verschiedene Gründe geben (in Gründung, nur eine V+V-GmbH etc.), diese gleichen Gründe beeinflussen natürlich auch das Gehalt, es kann sich sogar ein Gehalt von 0 € ergeben, Sie wären dann als GF quasi ehrenamtlich tätig.

Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren wird ohne Kenntnis Ihres Arbeitgebers erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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